pafl: Anpassungen im Urheberrechtsgesetz
(ots)Vaduz, 15. Juli (pafl) Um den bildenden Künstler an der typischerweise stark zeitverzögerten Wertsteigerung seiner Werke partizipieren zu lassen, hat die EU eine Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks erlassen. Zweck der Richtlinie ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für das Folgerecht zu schaffen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Werke der bildenden Kunst in der Europäischen Union zu garantieren. Bis heute ist das Folgerecht in Liechtenstein nicht gesetzlich geregelt. Um dies nachzuholen, hat die Regierung den Entwurf zu einem Urheberrechtsgesetz in die Vernehmlassung bis 15. Oktober 2004 gegeben. Der Bericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet unter www.rk.llv.li unter "Vernehmlassungen" bezogen werden.
Das Folgerecht soll den Künstlern und nach dessen Tod ihren Erben oder anderen Rechtsnachfolgern eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Werke bei Weiterveräusserungen im Kunsthandel sichern. Eine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass es sich bei der Weiterveräusserung um Originale von Kunstwerken handelt. Weiters müssen an der Veräusserung ein Vertreter des Kunstmarkts, Auktionshäuser, Kunstgalerien oder Kunsthändler allgemein beteiligt sein.
Die Höhe des Anspruchs ist nach bestimmten degressiven Trancheneinheiten festgelegt, Die Künstler erhalten zwischen 4 Prozent und 0,25 Prozent des Erlöses aus dem Wiederverkauf ihrer Werke. Die Folgerechtsvergütung wird dem Urheber des Werkes und nach dessen Tod seinem Rechtsnachfolger geschuldet. Die in der Richtlinie festgelegte Schutzdauer entspricht dem Urheberrechtsschutz, der 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.
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