pafl: Abänderung des Stipendiengesetzes
(ots)
Vaduz, 23. November (pafl) -
In der Oktobersitzung des Landtags wurde das neue Stipendiengesetz verabschiedet. In dieser Vorlage ist aufgrund eines Missverständnisses und einer zu wenig klaren Formulierung eine Bestimmung ersatzlos gestrichen worden. Die Regierung schlägt in einem zuhanden des Landtags verabschiedeten Bericht und Antrag vor, diesen Artikel in einer modifizierten Fassung wieder aufzunehmen.
Es handelt sich um die für die Berechnung der elterlichen Eigenleistungen unabdingbare Regelung, dass jeweils auf das Alter der Antrag stellenden Person zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes bzw. des Beginnes eines Ausbildungsabschnittes, z.B. eines Semesters, abgestellt wird. Die Regierung schlägt nun vor, diese Bestimmung wiederum ins Gesetz aufzunehmen, damit klare Grundlagen bezüglich der Berechnung der Ausbildungsbeihilfen geschaffen werden. Die Bestimmung soll aber klarer gefasst werden; insbesondere soll es möglich sein, dass die Ausbildungsbeihilfe auf Beginn des nächsten Semesters auf Gesuch hin neu berechnet wird, falls der Antragsteller nach Beginn eines Ausbildungsabschnittes und vor Beginn des nächstfolgenden Semesters das 25. Lebensjahr vollendet. So kann verhindert werden, dass die elterliche Eigenleistung für ein ganzes Jahr berücksichtigt wird, wenn das 25. Lebensjahr während des ersten Halbjahres erreicht wird.
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