pafl: Ambulante Spitalbehandlung klar geregelt
(ots)
Vaduz, 26. Januar (pafl) -
Im Rahmen des neuen Krankenversicherungsgesetztes, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde auf Beginn dieses Jahres der Vertragszwang zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern aufgelöst. Mit dieser Massnahme wird ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung des Kostenwachstums im Gesundheitswesen geleistet. Die Regierung setzt alles daran, dass das hohe Qualitätsniveau erhalten bleibt und gesteigert wird. Auch hinsichtlich der ambulanten Spitalbehandlung besteht somit kein Anlass zu Verunsicherung.
Die liechtensteinischen Versicherten können aus einer grossen Anzahl an ambulanten Leistungserbringern mit Kassenvertrag wählen. So bietet sich bei der ambulanten Arztbehandlung beispielsweise die freie Wahl aus über 80 Ärzten im In- und Ausland. Im Bereich der ambulanten Behandlung durch ein Spital nicht betroffen sind Notfälle sowie stationäre Behandlungen besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Vertrag mit dem Landeskrankenhaus Feldkirch. Weitere Verträge mit den Spitälern Grabs, Walenstadt sowie dem Kantonsspital St. Gallen stehen kurz vor der Unterzeichnung. Auch bis zur Unterzeichnung dieser Verträge besteht für die Versicherten kein Grund zur Sorge, da diese Übergangszeit durch Regelungen abgesichert ist. Daher können die Versicherten mittels begründeter Überweisung wie bisher in den genannten Spitälern ambulant behandelt werden.
Ärztekammer und Krankenkassenverband haben dabei bereits im Dezember 2004 gemeinsam festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Überweisung erfolgen kann. Darunter fallen insbesondere der Verweis auf konkrete Subspezialitäten, der näher zu umschreibende Hinweis, dass das Vertrauen zu den verfügbaren zugelassenen Spezialisten nicht gegeben ist oder die Darlegung der zeitlichen Dringlichkeit der Behandlung. Eine Überweisung beispielsweise ins Spital Grabs für eine Mammographie ist durch diese Bedingungen auch jetzt schon ohne Zusatzversicherung abgedeckt.
Auch bis zur baldigen Unterzeichung sämtlicher Verträge in der ambulanten Spitalbehandlung ist daher die entsprechende medizinische Versorgung in der Grundversicherung gewährleistet. Diese Regelung stellt eine grosszügige Handhabung des Gesetzes dar und dient der Wahrung der Interessen der Patientenschaft.
Kontakt:
Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li