pafl: Rechtliche Klarheit bei Überweisungen
(ots)Keine Unsicherheit bei korrekt ausgefülltem Formular
Das Ressort Gesundheit der Regierung weist darauf hin, dass die Aussage der Ärztevereinigung in der Pressemitteilung vom 8. Februar nicht zutreffend ist. Die Ärztevereinigung schreibt, dass die Patienten bei Überweisungen an Spezialärzte ohne Vertrag keine Gewissheit darüber hätten, ob die Krankenkasse für die Kosten vollumfänglich aufkommt. Diese Aussage ist falsch, denn die Überweisungspraxis beruht auf einem klaren rechtlichen Rahmen und wurde diese Woche durch eine Verordnung für Ärzte und Krankenkassen verbindlich festgesetzt.
Wenn der behandelnde Arzt mit Kassenvertrag aufgrund medizinischer Notwendigkeit einen Patienten an einen Spezialarzt ohne Vertrag überweist, werden die entstehenden Kosten vollumfänglich durch die Krankenkasse in der Grundversicherung getragen. Dabei bedeutet medizinische Notwendigkeit, dass ein Notfall vorliegt oder die erforderliche Leistung von keinem zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden kann.
Formular korrekt ausfüllen
Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der behandelnde Arzt das Formular wahrheitsgetreu, vollständig und dem Gesetz entsprechend ausfüllt. Wenn der behandelnde Arzt dieser Verpflichtung nachkommt, besteht für den Patienten kein Risiko und die Krankenkasse übernimmt auch ohne Zusatzversicherung sämtliche Kosten.
Verbindliche Grundlage dieser Praxis sind einerseits Ärztegesetz, andererseits Krankenversicherungsgesetz und zugehörige Verordnungen. Dieser Rechtsrahmen definiert, welche diesbezüglichen Pflichten dem behandelnden Arzt entstehen.
Kontrollmöglichkeiten notwendig
Die Überweisungspraxis wurde mit zentraler Ausrichtung auf die Interessen der Versicherten patientenfreundlich konzipiert. Die Entscheidungskompetenz liegt beim behandelnden Arzt, der im Rahmen des Gesetzes über einen notwendigen Freiraum verfügt.
Trotz dieser Handhabe ist es erforderlich, dass seitens der Krankenkassen im Einzelfall eine grundsätzliche Möglichkeit zur Kontrolle besteht, ob die freizügige Überweisungspraxis korrekt angewendet wird. Ein kostenintensives System wie das Gesundheitswesen bedarf interner Kontrollmechanismen um fehlerhaften Kostenentwicklungen frühzeitig vorbeugen zu können. Dabei handelt es sich um eine notwendige Vorsichtsmassnahme, von der insbesondere die Versicherten als Prämienzahler und Leistungsempfänger profitieren. Eine solche Kontrolle dient folglich dem Schutz der Versicherten. Bei einem allfälligen Missbrauch hat vornehmlich der Leistungserbringer die Konsequenzen zu tragen.
Grundlage einer einfachen Überweisungspraxis bleibt weiterhin das Vertrauen der beiden Partner Ärzteschaft und Krankenkassen.
Überweisung auch ohne Zusatzversicherung
Durch diese klare Regelung und die rechtliche Verankerung der Überweisung im Gesetz ist gewährleistet, dass auch Versicherte ohne Zusatzversicherung bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit vom behandelnden Arzt an einen Spezialisten ohne Vertrag überwiesen werden können.
Eine Zusatzversicherung ist folglich nur für Personen prüfenswert, die ausländische Leistungserbringer ohne Kassenvertrag konsultieren wollen, ohne dass eine Überweisung durch einen Vertragsarzt stattgefunden hat.
Zu beachten ist ferner eine Übergangsbestimmung, die es Personen, die seit Anfang 2001 regelmässig einen Leistungserbringer ohne Vertrag konsultieren, ermöglicht, diesen auch bis 2008 weiterhin bei voller Kostenbeteiligung ohne Zusatzversicherung zu besuchen.
Kontakt:
Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
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