pafl: Zinsbesteuerungsabkommen im Landtag
(ots)
Vaduz, 30. März (pafl) -
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag zum Zinsbesteuerungsabkommen und zum Durchführungsgesetz. Das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen bezweckt die Gewährleistung der Besteuerung von Zinszahlungen an in EU-Mitgliedstaaten wohnhafte natürliche Personen, insofern solche Zinszahlungen von Zahlstellen in Liechtenstein an diese Personen ausgezahlt werden.
Zu diesem Zweck erhebt Liechtenstein einen Steuerrückbehalt (bei einem Satz von 15 Prozent in den ersten drei Jahren, 20 Prozent in den darauf folgenden drei Jahren und 35 Prozent danach) auf solche Zinszahlungen, wobei 75 Prozent der daraus resultierenden Einnahmen dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat der betroffenen natürlichen Person einmal jährlich in einer Gesamtzahlung weitergeleitet werden. Die restlichen 25 Prozent fliessen der allgemeinen Landesrechnung Liechtensteins zu. Als Option kann der an den Zinszahlungen Nutzungsberechtigte auch eine freiwillige Offenlegung der Zinszahlungen an die zuständige Behörde wählen.
Das Abkommen enthält komplexe Bestimmungen, insbesondere zur Definition der erfassten Zinszahlungen. Im Weiteren wird ein beschränkter Informationsaustausch für unter das Abkommen fallende Erträge vereinbart, sofern Handlungen vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein Delikt mit demselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug darstellen. Das Abkommen soll am 1. Juli 2005 in Kraft treten unter der Voraussetzung, dass das Ratifikationsverfahren zeitgerecht abgeschlossen werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Sollten andere durch das System des Steuerrückbehalts betroffene Parteien (EG, EU-Mitgliedstaaten, "abhängige Territorien", andere vertraglich gebundene Drittstaaten) die vereinbarten Zinsbesteuerungsregelungen nicht oder nicht mehr anwenden bzw. aussetzen, besteht für Liechtenstein ebenfalls die Möglichkeit der Nicht-Anwendung bzw. Aussetzung der Anwendung.
Zum Abkommen gehört ein so genanntes Einverständliches Memorandum (Memorandum of Understanding), das zwischen Liechtenstein und der EG sowie den EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde. Dieses Memorandum enthält Bestimmungen zur korrekten Anwendung des Abkommens, zur Verpflichtung der EG, das Zinsbesteuerungssystem geographisch auch auf weitere Drittstaaten auszuweiten, und die Verpflichtung der EG und ihrer Mitgliedstaaten, das Entgegenkommen Liechtensteins beim Abschluss dieses Abkommens in der weiteren Zusammenarbeit, insbesondere im steuerlichen Bereich, zu berücksichtigen. Auch wenn die Zinsertragsbesteuerung im Interesse der EG und ihrer Mitgliedstaaten liegt und das Abkommen für Liechtenstein unter anderem einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, befürwortet die Regierung das Abkommen im Lichte der engen und gesamthaft guten Zusammenarbeit mit der EU und im Hinblick darauf, dass das Bankgeheimnis erhalten bleibt.
Obwohl das Abkommen in weiten Teilen unmittelbar anwendbar ist, ergibt sich insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Strafbestimmungen eine Verpflichtung zur Umsetzung direkt aus dem Abkommen. Die Regierung hatte daher eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe eingesetzt, um eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten. Hierzu wurden die interessierten Kreise in Liechtenstein einbezogen. Aus Gründen der Praktikabilität und der Lesbarkeit ist bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage der Ansatz verfolgt worden, das Zinsbesteuerungsgesetz als Rahmengesetz auszugestalten. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass dort, wo das Abkommen bereits eindeutige Regelungen enthält, auf deren Wiederholung im Gesetz verzichtet bzw. direkt auf die entsprechenden Artikel im Abkommen verwiesen worden ist. Darüber hinaus wurde darauf verzichtet, technische Umsetzungsdetails im Gesetz zu regeln. Die hierfür erforderliche Kompetenz zum Erlass von Verordnungsrecht soll auf die Regierung, jene zur Ausgabe von Weisungen auf die Steuerverwaltung übertragen werden.
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