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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Kein Klärschlamm und keine Gülle in Grundwasserschutzzonen

(ots)

Vaduz, 6. Juli (pafl) – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2005 die Übernahme der schweizerischen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe bezüglich der Verwendung von Klärschlamm und Gülle genehmigt. Aufgrund dieser Änderung darf auf Futter- und Gemüseflächen sowie in den Grundwasserschutzzonen (S1, S2 und S3) kein Klärschlamm mehr ausgebracht werden. Für die übrigen düngbaren Flächen gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 30. September 2006. In der Schutzzone S2 ist der Austrag von Gülle grundsätzlich verboten.

Ende 2004 wurde die Wegleitung "Grundwasserschutz" des Bundesamtes 
für Wald, Natur und Landschaft (BUWAL) publiziert. Aus diesem Grund 
werden im Rahmen dieser Verordnungsänderung auch die übrigen 
Bestimmungen der Verordnungen an den neusten Stand des planerischen 
Gewässerschutzes angepasst. Dies ermöglicht auch, dass beim Vollzug 
mit der Schweiz eng zusammengearbeitet und deren Vollzugspraxis mehr 
oder weniger übernommen werden kann. Zudem wird auch erreicht, dass 
alle bestehenden und künftigen Verordnungen zum Schutz von 
Grundwasserpumpwerken oder Quellfassungen in Aufbau und Wortlaut 
einheitlich sind.

Kontakt:

Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Stefan Hassler
Tel.: +423/236 60 93

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