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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Stellungnahme zur Abänderung des Gleichstellungsgesetzes

(ots)

Vaduz, 16. April (pafl) – Die Regierung hat eine Stellungnahme zu den bei der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Gleichstellungsgesetzes aufgeworfenen Fragen zuhanden des Landtags verabschiedet. Die Regierung ging unter anderem detailliert auf das Thema Mobbing im Gleichstellungsgesetz ein. Sie befasst sich in ihrer Stellungnahme ausführlich mit dem Begriff "Mobbing", für den es keine allgemein akzeptierte Definition gibt.

Im Vernehmlassungsverfahren zum Thema Mobbing lagen die 
Stellungnahmen weit auseinander. Auch anlässlich der ersten Lesung 
wurde deutlich, dass die Anregungen der Abgeordneten bezüglich der 
Thematisierung von Mobbing im Gleichstellungsgesetz und im 
Arbeitsvertragsrecht weit auseinander lagen. Einige Abgeordnete 
forderten die Aufnahme des Begriffs Mobbing in das 
Gleichstellungsgesetz und in das ABGB. Andere Abgeordnete 
beanstandeten eine überschiessende Umsetzung der Richtlinie 
2002/73/EG bezüglich Belästigung. Die Regierung suchte für die 
Anregungen der Vernehmlassungsteilnehmenden einen Kompromiss und 
stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass Liechtenstein zum 
Thema Mobbing keine Vorreiterrolle einnehmen möchte. Derzeit wird 
nicht daran gedacht, einen eigenen Mobbingartikel oder gar ein 
eigenes Mobbinggesetz zu schaffen. Die Regierung erachtet es als 
richtig, die Entwicklung in der Schweiz und in der EU abzuwarten.
Der Vorschlag der Regierung sieht folgendermassen aus: 
- In der Definition Belästigung ist geschlechtsbezogenes Mobbing 
erhalten und stellt somit einen Diskriminierungstatbestand dar, der 
über das Gleichstellungsgesetz abgedeckt ist. 
- Im liechtensteinischen Arbeitsgesetz sind Grundlagen für die 
Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz vorhanden. 
- Im Arbeitsrecht entsprechen die Bestimmungen des ABGB der 
schweizerischen Bestimmung im OR. Mit dem Einfügen des 
Begriffs "Belästigung" im ABGB wird dem Umstand Rechnung getragen, 
dass Belästigung oftmals ohne einen Geschlechtsbezug vorkommt. Unter 
dem Begriff Belästigung wird generell auch Mobbing verstanden und 
mit der Aufnahme von Belästigung wird eine rechtliche Stärkung zum 
Thema Mobbing im ABGB verankert, ohne dass ein eigener 
Mobbingartikel geschaffen wird.
Im Weiteren hat die Regierung folgende Anregungen, die durch 
Landtagsabgeordnete eingebracht wurden, aufgegriffen. Die Begriffe 
"angemessene Massnahmen", "glaubhaft machen" und 
"Beweislasterleichterung" wurden in der Stellungnahme ausführlich 
definiert. Zudem wurde eine Abgrenzung der Kommission für die 
Gleichstellung von Frau und Mann zur Stabsstelle für 
Chancengleichheit vorgenommen.

Kontakt:

Wendula Matt
Tel.: +423/236 60 23
wendula.matt@mr.llv.li

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