pafl: Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
(ots)
Vaduz, 9. Mai (pafl) -
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) sowie die Änderung des Gesetzes vom 27. Mai 1957 über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes.
Mit dem Protokoll III wird ein zusätzliches Schutzzeichen, der Rote Kristall, geschaffen. Er ergänzt die drei bestehenden Schutzzeichen, das Rote Kreuz, den Roten Halbmond und den Roten Löwen mit Roter Sonne. Mit dem neuen Schutzzeichen soll die Universalität der Rot- Kreuz-Bewegung verstärkt und damit der Schutz der Kriegsopfer und die Effizienz der humanitären Hilfe verbessert werden.
Durch die Einführung des Roten Kristalls ist die notwendige Voraussetzung dafür gegeben, dass nationale Hilfsgesellschaften, die bislang andere Schutzzeichen oder eine Kombination von Kreuz und Halbmond verwendeten, der Internationalen Föderation des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds beitreten können. Dies betrifft insbesondere die israelische Organisation "Magen David Adom". In aussergewöhnlichen Situationen, in denen die bestehenden Schutzzeichen auf Grund mangelnder Akzeptanz seitens lokaler Akteure nicht genügend Schutz gewähren, soll der Rote Kristall auch von medizinischen Einheiten und Personal oder von nationalen Hilfsgesellschaften verwendet werden können. Neben den Bestimmungen über die Verwendung des zusätzlichen Schutzzeichens enthält das Zusatzprotokoll Bestimmungen zur Verhinderung und Verfolgung von Missbräuchen.
Das dritte Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1949 wurde an der Diplomatischen Konferenz der Vertragsparteien der Genfer Abkommen am 8. Dezember 2005 angenommen. Liechtenstein hat das Protokoll sofort nach dessen Verabschiedung unterzeichnet. Die Ratifikation des Protokolls III durch Liechtenstein stellt eine Fortsetzung des liechtensteinischen Engagements zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und einen Beitrag zur Stärkung der internationalen Rotkreuzbewegung dar. Für die Ratifikation des Protokolls III ist eine Anpassung des Gesetzes über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes notwendig.
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