pafl: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
(ots)Aufforderung zur Antragstellung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2006
Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2006 haben somit alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren Erwerb die gesetzlichen Erwerbsgrenzen nicht überschreitet (45000 Franken für alleinstehende/alleinerziehende Personen bzw. 54000 Franken für Ehepaare).
Der Erwerb setzt sich wie folgt zusammen:
Steuerpflichtiger Erwerb (Ziff. 15 der Steuererklärung) + 5% des Reinvermögens (Ziff. 6 der Steuererklärung) Bei AHV- und IV-Renten sind zusätzlich noch 70 Prozent Freibetrag der AHV/IV-Rente (Ziff. 13.1 der Steuererklärung) abzuziehen. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.
Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2006 erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2005. Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2006 auf dem entsprechenden Formular des Amtes für Volkswirtschaft (erhältlich dort oder bei den Gemeindeverwaltungen) bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die bisher eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt für Volkswirtschaft weitergeleitet. Es muss pro Person ein Antrag ausgefüllt werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Versicherungspolice der Krankenkasse, gültig ab 1. Januar 2006, beizulegen. Da der Antrag jährlich zu stellen ist, müssen Personen, welche für das vergangene Jahr bereits einen Antrag gestellt haben, erneut einen solchen einreichen.
Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2005 leitet die Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an das Amt für Volkswirtschaft weiter. Wird der Antrag erst nach Ablauf des Jahres 2006 eingereicht, hat der Antragsteller auf dem Formular zu begründen, weshalb er sein Gesuch verspätet einreicht. Ein Anspruch auf Subvention besteht nur, wenn ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung vorliegt (z.B. längerer Spitalaufenthalt).
Der Betrag wird jährlich rückwirkend am Ende des betreffenden Kalenderjahres grundsätzlich direkt an den Versicherten ausbezahlt. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligungen für das Jahr 2006 ca. im November/Dezember/Januar 2006/2007 ausbezahlt werden.
Für weitere Auskünfte steht das Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Sozialversicherung/Prämienverbilligung, Vaduz, gerne zur Verfügung (Tel. 236 62 92, Fax 236 74 20, E-Mail: Cornelia.konrad@avw.llv.li, Internet: www.avw.llv.li).