pafl: Regierung ändert verschiedene Verordnungen im Bereich Strassenfahrzeuge und Strassenverkehr
(ots)
Vaduz, 27. Juni (pafl) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2006 fünf Verordnungen im Bereich Strassenfahrzeuge und Strassenverkehr abgeändert. Damit schliesst sich Liechtenstein den Änderungen in der schweizerischen Gesetzgebung an.
Besserer Fussgängerschutz bei Personen- und Lieferwagen
Zum Schutz der Fussgänger soll künftig die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen unter 2500 Kilogramm Gesamtgewicht erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen. Die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen muss künftig nach der neuen EG-Richtlinie zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern gestaltet sein. Damit wird die Verkehrssicherheit weiter verbessert, weil bei allfälligen Kollisionen eine geringere Verletzungsgefahr besteht. Eine erste Stufe soll (in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht) ab sofort für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2013 für alle Neuzulassungen gelten.
Anforderungen über das Ausschwenkmass
Bis jetzt gelten Anforderungen über das Ausschwenkmass nur für Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12 Metern. Künftig sind sie auch anwendbar für Lastwagen und für die übrigen Gesellschaftswagen. Damit wird vermieden, dass beispielsweise beim Abbiegen von Fahrzeugen mit grossem hinterem Überhang das Fahrzeugheck gefährlich in die Gegenfahrbahn oder die Verkehrsfläche der Fahrrad Fahrenden ragt.
Abgasvorschriften für Arbeitsmotorwagen und aufgebaute Arbeitsmotoren
Die weiterentwickelten Bestimmungen der EG-Vorschriften werden ins liechtensteinische Recht übernommen. Neu sind die in drei weiteren Stufen verschärften Grenzwerte und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Selbstzündungsmotoren, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, sowie auf Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW.
Anforderungen an Reifen
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit müssen Reifen von Motorwagen, Motorrädern, klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h künftig nach internationalen Normen geprüft oder genehmigt sein und ein entsprechendes Konformitätszeichen tragen. In Übereinstimmung mit den Anforderungen des EG-Rechts dürfen an Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport und an Anhängern, mit denen 80 km/h und mehr gefahren werden darf, nur noch Reifen verwendet werden, die hinsichtlich des Abrollgeräusches geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind. Damit wird ein Beitrag zur weiteren Verminderung des Verkehrslärms geleistet.
Weitere wesentliche Änderungen der technischen Fahrzeugvorschriften betreffen:
die Erfassung des Treibstoffverbrauchs bei Lieferwagen zur Aufhebung des vorderen toten Winkels wird bei Lastwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht über 7.50 t zusätzlich ein Frontspiegel verlangt die Zulassung von "landwirtschaftlichen Traktoren" und ihren Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die Bestimmungen für Motorfahrräder die Beleuchtung der Fahrräder die Nachprüfintervalle für gewisse Fahrzeuge, namentlich solche mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
Aufhebung der EWR-Rechtsvorschriften im Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
In Abweichung zum schweizerischen Erlass beabsichtigt Liechtenstein, in Zukunft die EWR-Rechtsvorschriften im Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) nicht mehr aufzuführen. Diese EWR-Rechtsvorschriften sind gemäss einer Beurteilung der Stabsstelle EWR ohnehin in Liechtenstein direkt anwendbar. Die Aufführung der Vorschriften im Anhang 1 VZV erübrigt sich somit.
Weisungen für Veteranenfahrzeuge
In Zusammenarbeit mit dem Motorveteranenclub Liechtenstein (MVCL) wurden Weisungen für Veteranenfahrzeuge erarbeitet. Die Weisungen beinhalten im Wesentlichen die Voraussetzungen zum Erhalt des Status "Veteranenfahrzeug" für ein Motorfahrzeug. Gleichzeitig wird das Mindestalter für Veteranenfahrzeuge auf generell 30 Jahre angehoben, was der gängigen internationalen Definition eines Veteranenfahrzeugs entspricht Ausgenommen von diesem Mindestalter sind nur besonders erhaltenswerte Fahrzeuge.
Kontakt:
Markus Biedermann
Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423/236 60 21