pafl: Wohnsitzerfordernis für eine Erwerbstätigkeit fällt
(ots)
Vaduz, 6. Juli (pafl) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. Juli 2006 einen Vernehmlassungsbericht zur Aufhebung des Wohnsitzerfordernisses für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt.
Die Bedingung eines inländischen Wohnsitzes für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellt grundsätzlich eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit dar und widerspricht somit Sinn und Zweck des EWR-Abkommens. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund einer restriktiven Regelung bezüglich der Wohnsitznahme in Liechtenstein. Es besteht mittlerweile eine ständige Rechtsprechung des EFTA- Gerichtshofs, wonach ein inländisches Wohnsitzerfordernis für die Übernahme eines Geschäftsführer- bzw. Verwaltungsratsmandats mit der Niederlassungsfreiheit gemäss EWR-Abkommen unvereinbar ist. Ein solches inländisches Wohnsitzerfordernis befindet sich derzeit noch im Bankengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz sowie im Rohrleitungsgesetz. Des Weiteren wird heute für die Zulassung zur Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Treuhänderprüfung verlangt, dass der Bewerber seinen Wohnsitz im Inland hat oder dort eine praktische Tätigkeit ausübt. Ein solches Erfordernis ist EWR- rechtlich nicht haltbar und führt zudem zu Problemen bei der praktischen Anwendung. Diese "inländischen" Wohnsitzerfordernisse sollen daher mit den vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen aufgehoben werden.
Darüber hinaus bestehen "Wohnsitzerfordernisse im EWR" für den Berufszugang von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und Treuhändern, den qualifizierten Verwaltungsrat sowie für den Konzessionsinhaber gemäss Rohrleitungsgesetz. Die Anwendung solcher Wohnsitzerfordernisse ist nicht nur im Lichte des EWR-Abkommens problematisch, sondern führt auch in der Praxis zu unbefriedigenden Ergebnissen. Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen sollen hier Abhilfe schaffen.
Aufgrund der Vaduzer Konvention bzw. der Umsetzung des bilateralen Protokolls zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Personenverkehr sind schweizerische Staatsangehörige gleich wie EWR- Staatsangehörige zu behandeln. Die Vaduzer Konvention geht weniger weit als das EWR-Abkommen. Sie enthält analog zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU die Personenfreizügigkeit, jedoch nur in beschränktem Ausmass Elemente der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. In Bezug auf schweizerische Staatsangehörige sind bestehende inländische Wohnsitzerfordernisse hinsichtlich einer dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit (Niederlassung) nicht mehr zulässig. Die Aufrechterhaltung von Wohnsitzerfordernissen für die Übernahme eines Geschäftsführer- oder Verwaltungsratsmandats einer juristischen Person wäre gemäss der Vaduzer Konvention weiterhin möglich. Die Praxis hat aber gezeigt, dass seitens der Wirtschaft und in der Verwaltungspraxis ein breit abgestütztes Bedürfnis besteht, auch diese Wohnsitzerfordernisse abzuschaffen und den nationalen Beschäftigungsmarkt auf diese Weise für schweizerische Staatsangehörige weiter zu öffnen. Dies soll mit den vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen verwirklicht werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li Vernehmlassungen) bezogen werden.
Kontakt:
Ressort Präsidium
Martin Frick
Tel.: +423/236 60 09