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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Verkehrsverordnungen abgeändert

(ots)

Vaduz, 6. Juli (pafl) -

Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 4. Juli 2006 die Abänderung verschiedener Verordnungen 
im Bereich Verkehr genehmigt. Die Verordnungen sind analog 
Europäischer Richtlinien sowie der Schweizer Vorlage abgeändert 
worden.
Nachstehend die wesentlichsten Änderungen: 
- Das Gurtentrageobligatorium gilt neu für alle mit Gurten 
ausgerüstete Motorfahrzeuge. Mit eingeschlossen sind dadurch auch 
die Führer und Mitfahrenden in leichten und schweren Motorfahrzeugen 
zum Personentransport wie auch für den Gütertransport mit schweren 
Lastwagen. Ausgenommen von der Gurtentragepflicht sind die 
Gesellschaftswagen, die im Linien- sowie im Sonderlinienverkehr 
Fahrten durchführen. 
- Das Parkieren auf dem Trottoir wird grundsätzlich untersagt. 
- Lieferwagen bis 3,5 Tonnen, die mit Längsbänken ausgestattet sind, 
müssen mindestens mit Beckengurten ausgerüstet werden; ältere 
Fahrzeuge sind bis zum 1. Januar 2010 nachzurüsten. 
- Die Bestimmungen über das Mitführen von Personen auf 
Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen 
Fahrzeugen werden zusammengeführt und verschärft. 
- Um einen besseren Verkehrsfluss zu erzielen ist die 
Mindestgeschwindigkeit bei der Benützung von Autobahnen und 
Autostrassen von 60 auf neu 80 km/h heraufgesetzt worden. Fahrzeuge, 
die nicht wenigstens eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen 
können und dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. 
- Die Bestimmungen für Parkierungserleichterungen für Behinderte 
werden neu geregelt und dem europäischen Standart sowie den 
schweizerischen Bestimmungen angepasst. Die nach bisherigem Recht 
ausgestellten Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen 
bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens jedoch bis Ende 2007 
verwendet werden. Die erlaubte Parkzeit auf Parkplätzen darf neu 
höchstens 6 Stunden überschritten werden. 
Den Mobilitätsbedürfnissen von Personen in Invalidenfahrstühlen wird 
mit erweiterten Möglichkeiten für das Benutzen von 
Invalidenfahrstühlen auf den für Fussgänger bestimmten 
Verkehrsflächen sowie auf der Fahrbahn entsprochen. Die für die 
Fussgänger wie auch die für den Fahrverkehr bestimmten 
Verkehrsflächen stehen diesen behinderten Personen grundsätzlich 
offen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird allerdings bei 
Benützung der Strasse eine Ausrüstung des Rollstuhles mit 
Rückstrahlern sowie nachts und bei schlechter Sicht eine 
entsprechende Beleuchtung verlangt.
Weiters wurden Anpassungen in den Bereichen Strassensignalisation 
und Strassenreklamen vorgenommen sowie Unklarheiten bei den 
Befugnissen der Landespolizei beseitigt.

Kontakt:

Markus Biedermann
Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423/236 60 21

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