pafl: Verkehrsverordnungen abgeändert
(ots)
Vaduz, 6. Juli (pafl) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. Juli 2006 die Abänderung verschiedener Verordnungen im Bereich Verkehr genehmigt. Die Verordnungen sind analog Europäischer Richtlinien sowie der Schweizer Vorlage abgeändert worden.
Nachstehend die wesentlichsten Änderungen: - Das Gurtentrageobligatorium gilt neu für alle mit Gurten ausgerüstete Motorfahrzeuge. Mit eingeschlossen sind dadurch auch die Führer und Mitfahrenden in leichten und schweren Motorfahrzeugen zum Personentransport wie auch für den Gütertransport mit schweren Lastwagen. Ausgenommen von der Gurtentragepflicht sind die Gesellschaftswagen, die im Linien- sowie im Sonderlinienverkehr Fahrten durchführen. - Das Parkieren auf dem Trottoir wird grundsätzlich untersagt. - Lieferwagen bis 3,5 Tonnen, die mit Längsbänken ausgestattet sind, müssen mindestens mit Beckengurten ausgerüstet werden; ältere Fahrzeuge sind bis zum 1. Januar 2010 nachzurüsten. - Die Bestimmungen über das Mitführen von Personen auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen werden zusammengeführt und verschärft. - Um einen besseren Verkehrsfluss zu erzielen ist die Mindestgeschwindigkeit bei der Benützung von Autobahnen und Autostrassen von 60 auf neu 80 km/h heraufgesetzt worden. Fahrzeuge, die nicht wenigstens eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen können und dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. - Die Bestimmungen für Parkierungserleichterungen für Behinderte werden neu geregelt und dem europäischen Standart sowie den schweizerischen Bestimmungen angepasst. Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens jedoch bis Ende 2007 verwendet werden. Die erlaubte Parkzeit auf Parkplätzen darf neu höchstens 6 Stunden überschritten werden. Den Mobilitätsbedürfnissen von Personen in Invalidenfahrstühlen wird mit erweiterten Möglichkeiten für das Benutzen von Invalidenfahrstühlen auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen sowie auf der Fahrbahn entsprochen. Die für die Fussgänger wie auch die für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen stehen diesen behinderten Personen grundsätzlich offen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird allerdings bei Benützung der Strasse eine Ausrüstung des Rollstuhles mit Rückstrahlern sowie nachts und bei schlechter Sicht eine entsprechende Beleuchtung verlangt.
Weiters wurden Anpassungen in den Bereichen Strassensignalisation und Strassenreklamen vorgenommen sowie Unklarheiten bei den Befugnissen der Landespolizei beseitigt.
Kontakt:
Markus Biedermann
Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423/236 60 21