pafl: Abänderung des Bankengesetzes in Vernehmlassung
(ots)
Vaduz, 15. März (pafl) -
Die Regierung schlägt vor, die Restumsetzung der 2. Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie (MiFID) und Bankenkoordinierungs- und Kapitaladäquanz-Richtlinie (Basel II) gemeinsam mittels einer einzigen Abänderung des Bankengesetzes vorzunehmen. Sie hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung bis 27. April 2007 gegeben.
Nachdem ein erster Teil der MiFID und Basel II ins nationale Recht übernommen worden ist, gilt es, die noch nicht umgesetzten Normen beider Richtlinien(gruppen) zu übernehmen, um die vorhandene Lücke zwischen der bestehenden nationalen und der europäischen Regelung zu schliessen. Auch hier soll wiederum das Interesse des Finanzplatzes Liechtenstein oberste Priorität geniessen.
Um die notwendige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu bewahren, wird bei der MiFID-Restumsetzung ins nationale Recht der hierarchische Aufbau der EU-Gesetzgebung adaptiert. Demnach werden im Bankengesetz der rechtliche Rahmen, sprich die Grundsätze sowie ausreichend Verordnungserlasskompetenzen, und in der Bankenverordnung die Details geregelt.
Mangels tatsächlicher Nachfrage wird die Finanzgesellschaft als in Liechtenstein begründbare Unternehmensform aus dem Bankengesetzt eliminiert. An die Stelle der Finanzgesellschaft tritt neu die Wertpapierfirma, eine in Liechtenstein begründbare Institutsform, welche jedoch gänzlich andere Befugnisse als die Finanzgesellschaft besitzt. Diese neue Institutsform soll die institutionelle Lücke zwischen Bank und Vermögensverwaltungsgesellschaft schliessen und für spezialisierte Erbringer von Wertpapierdienstleistungen, die keine Publikumseinlagen annehmen (zum Beispiel reine Emissionshäuser), eine passende Regulierung ermöglichen.
Im Rahmen der Basel II-Restumsetzung geht es hauptsächlich um den Ausbau der EWR-Zusammenarbeit unter den zuständigen Behörden, insbesondere im Rahmen der konsolidierten Aufsicht und im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Daneben werden in diesem Zusammenhang noch einzelne Präzisierungen, so zum Beispiel hinsichtlich der bereitzustellenden Anfangskapitalien, vorgenommen.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) bezogen werden.
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