pafl: Verschiedene Verordnungsänderungen im Schulwesen
(ots)
Vaduz, 10. Mai (pafl) -
An der Sitzung vom 8. Mai 2007 hat die Regierung Neuerungen bezüglich der Subvention von Privatschulen, der Klassenrichtzahlen, der Promotionsbestimmungen am Liechtensteinischen Gymnasium sowie des Lehrerdienstrechts beschlossen:
Die Subventionsbeiträge an die in Liechtenstein domizilierten Privatschulen (formatio Tagesschule, Waldorfschule) werden der Teuerung angepasst. Ausgeglichen wird rückwirkend auf Beginn des 2. Semesters des laufenden Schuljahres eine seit dem Jahr 2000 aufgelaufene Teuerung von 6.2 Prozent.
Die Richtzahlen für die Klassenbestände in den öffentlichen Schulen werden zum Zweck der Verbesserung der Rahmenbedingungen für einen individualisierenden und förderorientierten Unterricht in folgenden Fällen neu festgelegt:
- Werden behinderte Schülerinnen und Schüler in Regelklassen der Primarschule und nicht in einer Sonderschule unterrichtet, so sollen die Höchst- und Durchschnittszahlen von Klassen reduziert werden. Diese Richtzahlen können ab dem kommenden Schuljahr um die Zahl 2 (bei einem integrierten Kind) oder 4 (bei zwei Kindern) reduziert werden. - Werden Höchstzahlen geringfügig überschritten, so soll es nicht grundsätzlich immer zu (kostspieligen) Klassenteilungen kommen. Es soll auch möglich sein, Klassen nur für einzelne Fächer (z.B. Mathematik oder Deutsch) aufzuteilen. - Auf der Oberstufe des Gymnasiums sollen für praktische Übungen (z.B. pyhsikalische oder chemische Experimente) in den naturwissenschaftlichen Fächern und in Kunsterziehung Klassenteilungen ermöglicht werden, wenn die Klasse mehr als 16 Schülerinnen und Schüler aufweist. - Für das bewährte Alternieren auf der 1. und 2. Stufe der Primarschule wird ausserdem eine Rechtsgrundlage geschaffen: Wird die Höchstzahl von 14 Schülerinnen und Schülern überschritten, kann die Klasse für zwei Lektionen aufgeteilt werden.
Die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums ist in verschiedene Profile gegliedert. Schülerinnen und Schüler können zwischen einem sprachlichen, naturwissenschaftlich-mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder gestalterisch-musischen Profil wählen. Bis jetzt war es nicht möglich, ein einmal gewähltes Profil zu wechseln. Ab dem kommenden Schuljahr soll ein Profilwechsel auf der 1. und 2. Stufe des Oberstufengymnasiums ermöglicht werden. Die Bedingungen für einen derartigen Wechsel sind in der Promotionsverordnung des Liechtensteinischen Gymnasiums neu festgelegt worden.
Schliesslich sind einige Anpassungen in der Lehrerdienstverordnung vorgenommen worden. Künftig wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Altersentlastung und auf Intensivweiterbildung nicht mehr auf den vertraglichen, sondern auf den effektiven Beschäftigungsgrad abgestellt. Ausserdem ist die bisherige ständige Praxis über die Handhabung des Mutterschaftsurlaubes bei Lehrpersonen rechtlich abgesichert worden: Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien, so können Ferientage weder vor- noch nachbezogen werden.
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