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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Verschiedene Verordnungsänderungen im Schulwesen

(ots)

Vaduz, 10. Mai (pafl) -

An der Sitzung vom 8. Mai 2007
hat die Regierung Neuerungen bezüglich der Subvention von 
Privatschulen, der Klassenrichtzahlen, der Promotionsbestimmungen am 
Liechtensteinischen Gymnasium sowie des Lehrerdienstrechts 
beschlossen:
Die Subventionsbeiträge an die in Liechtenstein domizilierten 
Privatschulen (formatio Tagesschule, Waldorfschule) werden der 
Teuerung angepasst. Ausgeglichen wird rückwirkend auf Beginn des 2. 
Semesters des laufenden Schuljahres eine seit dem Jahr 2000 
aufgelaufene Teuerung von 6.2 Prozent.
Die Richtzahlen für die Klassenbestände in den öffentlichen 
Schulen werden zum Zweck der Verbesserung der Rahmenbedingungen für 
einen individualisierenden und förderorientierten Unterricht in 
folgenden Fällen neu festgelegt:
-	Werden behinderte Schülerinnen und Schüler in Regelklassen der 
Primarschule und nicht in einer Sonderschule unterrichtet, so sollen 
die Höchst- und Durchschnittszahlen von Klassen reduziert werden. 
Diese Richtzahlen können ab dem kommenden Schuljahr um die Zahl 2 
(bei einem integrierten Kind) oder 4 (bei zwei Kindern) reduziert 
werden.
-	Werden Höchstzahlen geringfügig überschritten, so soll es nicht 
grundsätzlich immer zu (kostspieligen) Klassenteilungen kommen. Es 
soll auch möglich sein, Klassen nur für einzelne Fächer (z.B. 
Mathematik oder Deutsch) aufzuteilen.
-	Auf der Oberstufe des Gymnasiums sollen für praktische Übungen  
(z.B. pyhsikalische oder chemische Experimente) in den 
naturwissenschaftlichen Fächern und in Kunsterziehung 
Klassenteilungen ermöglicht werden, wenn die Klasse mehr als 16 
Schülerinnen und Schüler aufweist.
-	Für das bewährte Alternieren auf der 1. und 2. Stufe der 
Primarschule wird ausserdem eine Rechtsgrundlage geschaffen: Wird die
Höchstzahl von 14 Schülerinnen und Schülern überschritten, kann die 
Klasse für zwei Lektionen aufgeteilt werden.
Die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums ist in 
verschiedene Profile gegliedert. Schülerinnen und Schüler können 
zwischen einem sprachlichen, naturwissenschaftlich-mathematischen, 
wirtschaftswissenschaftlichen oder gestalterisch-musischen Profil 
wählen. Bis jetzt war es nicht möglich, ein einmal gewähltes Profil 
zu wechseln. Ab dem kommenden Schuljahr soll ein Profilwechsel auf 
der 1. und 2. Stufe des Oberstufengymnasiums ermöglicht werden. Die 
Bedingungen für einen derartigen Wechsel sind in der 
Promotionsverordnung des Liechtensteinischen Gymnasiums neu 
festgelegt worden.
Schliesslich sind einige Anpassungen in der Lehrerdienstverordnung
vorgenommen worden. Künftig wird bei der Berechnung des Anspruchs auf
Altersentlastung und auf Intensivweiterbildung nicht mehr auf den 
vertraglichen, sondern auf den effektiven Beschäftigungsgrad 
abgestellt. Ausserdem ist die bisherige ständige Praxis über die 
Handhabung des Mutterschaftsurlaubes bei Lehrpersonen rechtlich 
abgesichert worden: Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien,
so können Ferientage weder vor- noch nachbezogen werden.

Pressekontakt:

Ressort Bildungswesen
Simon Biedermann
Mitarbeiter der Regierung
Tel: +423 236 76 68
simon.biedermann@mr.llv.li

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