pafl: Restumsetzung MiFID und Basel II
(ots)
Vaduz, 25. Mai (pafl) -
Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Bankengesetzes zuhanden des Landtags verabschiedet. Die Abänderung betrifft die zweite Teilumsetzung oder "Restumsetzung" der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) sowie der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Basel II). Die Regierung schlägt vor, die Restumsetzungen sowohl der MiFID als auch von Basel II gemeinsam mittels einer einzigen Abänderung des Bankengesetzes vorzunehmen, um Widersprüche und Redundanzen zu vermeiden.
Nachdem mit dem Erlass des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) ein erster Teil der MiFID und mit einer ersten Abänderung des Bankengesetzes sowie dem Erlass der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen (ERV) ein erster Teil von Basel II ins nationale Recht umgesetzt worden ist, gilt es nun, die noch nicht umgesetzten Normen beider Richtlinien(gruppen) zu transformieren, um die vorhandene Lücke zwischen bestehender nationaler und der europäischen Regelung zu schliessen. Auch bei der vorliegenden Umsetzung soll wiederum das Interesse des Finanzplatzes Liechtenstein oberste Priorität geniessen.
Im Rahmen der MiFID-Restumsetzung ins nationale Recht wird in formaler Hinsicht der hierarchische Aufbau der EU-Gesetzgebung adaptiert. Dies mit dem Ziel, die notwendige Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu bewahren. Demnach werden im Bankengesetz (BankG) der rechtliche Rahmen, sprich die Grundsätze sowie ausreichende Verordnungserlasskompetenzen, und in der Bankenverordnung (BankV) sowie in deren Anhängen die Details geregelt.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass, mangels tatsächlicher Nachfrage, die Finanzgesellschaft als in Liechtenstein begründbare Unternehmensform aus dem BankG eliminiert wird. Der mangelnde Bedarf nach dieser Unternehmensform ist darin begründet, dass die Finanzgesellschaft nichts mehr tun kann, als einer Bank auch erlaubt ist, gleichzeitig aber nicht "Europa-Pass"-fähig ist, wenn sie nicht Tochter einer Bank ist. Örtlich an die Stelle der Finanzgesellschaft tritt neu, als in Liechtenstein begründbare Institutsform, die Wertpapierfirma, welche jedoch gänzlich andere Befugnisse als die Finanzgesellschaft besitzt. Diese neue Institutsform soll die institutionelle Lücke zwischen Bank und Vermögensverwaltungsgesellschaft schliessen und für spezialisierte Erbringer von Wertpapierdienstleistungen, die insbesondere keine Publikumseinlagen annehmen (z.B. reine Emissionshäuser), eine passende Regulierung bieten.
Weitere materiell-rechtliche Anpassungen erfolgen durch die umfassende Regulierung der Wertpapierdienstleistungen, der damit verbundenen präziseren und erweiterten Transparenz- und Dokumentationsvorschriften, der Wohlverhaltensregeln, der organisatorischen Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen, der Anforderungen an die Auftragsausführung (best execution) sowie die erstmalige Regelung des Betriebes von geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Aufsicht auf konsolidierter Basis, die Intensivierung der behördlichen Zusammenarbeit unter EWR-Mitgliedstaaten und zwischen Liechtenstein und Drittstaaten, insbesondere der Informationsaustausch, sowie die Ausweitung der den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel zu erwähnen.
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