pafl: Ausweitung des Direktversicherungsabkommens mit der Schweiz auf die Versicherungsvermittlung
(ots)
Vaduz, 5. Juni (pafl) -
Die Regierung hat dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend die vorläufige Anwendung der Änderung des Direktversicherungsabkommens von 1996 unterbreitet. Am 1. Juli 2006 ist das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz) in Kraft getreten. Versicherungsvermittler unterliegen aufgrund dieses Gesetzes einer Bewilligungs- und Registrierungspflicht. Mit Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA) können die Versicherungsvermittler im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend in allen Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens tätig werden. Versicherungsvermittler, welche diese Tätigkeit in Liechtenstein am 1. Juli 2006 bereits ausgeübt haben, müssen der FMA bis zum 1. Juli 2007 ein Bewilligungsgesuch einreichen. Andernfalls ist die Vermittlertätigkeit in Liechtenstein nicht mehr zulässig. Im Rahmen der Revision des schweizerischen Versicherungsaufsichtsrechts wurde auf den 1. Januar 2006 ebenfalls eine Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler eingeführt. Die Registrierungsvoraussetzungen für Versicherungsvermittler in der Schweiz entsprechen den Bewilligungsvoraussetzungen des liechtensteinischen Versicherungsvermittlungsgesetzes.
Eine grenzüberschreitende Tätigkeit von in Liechtenstein registrierten Versicherungsvermittlern in der Schweiz bzw. von in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittlern in Liechtenstein ist derzeit mangels entsprechender staatsvertraglicher Vereinbarung nicht möglich. Nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist am 1. Juli 2007 dürfen schweizerische Versicherungsvermittler zudem ohne Sitz in Liechtenstein und ohne entsprechende Bewilligung der FMA in Liechtenstein nicht mehr tätig sein. Für Versicherungsvermittler, die sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz tätig sind, wäre damit eine Doppelregistrierung in beiden Ländern notwendig.
Das liechtensteinische Versicherungsvermittlungsgesetz sieht vor, dass der Anwendungsbereich von Bestimmungen, die sich auf die grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung innerhalb der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens beziehen, staatsvertraglich mit einem Drittstaat dahingehend erweitert werden, dass dieser einem EWR-Vertragsstaat gleichgestellt wird, sofern die Rechtsordnung des betreffenden Staates gleichwertige Regelungen zur Versicherungsvermittlung enthält.
Zu Beginn des Jahres 2007 wurden im Hinblick auf eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf die Versicherungsvermittlung Gespräche zur Abänderung des Abkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Direktversicherung (Direktversicherungsabkommen) aufgenommen. Aufgrund der Dringlichkeit der Vorlage bzw. des Ablaufs der Übergangsfrist im Versicherungsvermittlungsgesetz wird ein Inkrafttreten am 1. Juli 2007 angestrebt. Da die Unterzeichnung erst im Juni 2007 möglich ist, kann das Änderungsabkommen dem Landtag nicht mehr rechtzeitig zur Zustimmung unterbreitet werden. Die Regierung beantragt daher beim Landtag die Zustimmung zur vorläufigen Inkraftsetzung des Änderungsabkommens auf den 1. Juli 2007.
Die Abkommensänderung liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Sie sieht vor, dass angesichts der bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins die grenzüberschreitende Tätigkeit der Versicherungsvermittler ermöglicht und die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Landes auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beseitigt werden sollen.
Pressekontakt:
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Katja Gey
Tel.: +423/236 60 55