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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Ausweitung des Direktversicherungsabkommens mit der Schweiz auf die Versicherungsvermittlung

(ots)

Vaduz, 5. Juni (pafl) -

Die Regierung hat dem Landtag den
Bericht und Antrag betreffend die vorläufige Anwendung der Änderung 
des Direktversicherungsabkommens von 1996 unterbreitet. Am 1. Juli 
2006 ist das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die 
Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz) in Kraft 
getreten. Versicherungsvermittler unterliegen aufgrund dieses 
Gesetzes einer Bewilligungs- und Registrierungspflicht. Mit 
Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA) können die 
Versicherungsvermittler im Rahmen der Niederlassungs- und 
Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend in allen Mitgliedstaaten 
des EWR-Abkommens tätig werden. Versicherungsvermittler, welche diese
Tätigkeit in Liechtenstein am 1. Juli 2006 bereits ausgeübt haben, 
müssen der FMA bis zum 1. Juli 2007 ein Bewilligungsgesuch 
einreichen. Andernfalls ist die Vermittlertätigkeit in Liechtenstein 
nicht mehr zulässig. Im Rahmen der Revision des schweizerischen 
Versicherungsaufsichtsrechts wurde auf den 1. Januar 2006 ebenfalls 
eine Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler eingeführt. 
Die Registrierungsvoraussetzungen für Versicherungsvermittler in der 
Schweiz entsprechen den Bewilligungsvoraussetzungen des 
liechtensteinischen Versicherungsvermittlungsgesetzes.
Eine grenzüberschreitende Tätigkeit von in Liechtenstein 
registrierten Versicherungsvermittlern in der Schweiz bzw. von in der
Schweiz registrierten Versicherungsvermittlern in Liechtenstein ist 
derzeit mangels entsprechender staatsvertraglicher Vereinbarung nicht
möglich. Nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist am 1. Juli 2007 
dürfen schweizerische Versicherungsvermittler zudem ohne Sitz in 
Liechtenstein und ohne entsprechende Bewilligung der FMA in 
Liechtenstein nicht mehr tätig sein. Für Versicherungsvermittler, die
sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz tätig sind, wäre 
damit eine Doppelregistrierung in beiden Ländern notwendig.
Das liechtensteinische Versicherungsvermittlungsgesetz sieht vor, 
dass der Anwendungsbereich von Bestimmungen, die sich auf die 
grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung innerhalb der 
Vertragsstaaten des EWR-Abkommens beziehen, staatsvertraglich mit 
einem Drittstaat dahingehend erweitert werden, dass dieser einem 
EWR-Vertragsstaat gleichgestellt wird, sofern die Rechtsordnung des 
betreffenden Staates gleichwertige Regelungen zur 
Versicherungsvermittlung enthält.
Zu Beginn des Jahres 2007 wurden im Hinblick auf eine Erweiterung 
des Geltungsbereichs auf die Versicherungsvermittlung Gespräche zur 
Abänderung des Abkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz 
betreffend die Direktversicherung (Direktversicherungsabkommen) 
aufgenommen. Aufgrund der Dringlichkeit der Vorlage bzw. des Ablaufs 
der Übergangsfrist im Versicherungsvermittlungsgesetz wird ein 
Inkrafttreten am 1. Juli 2007 angestrebt. Da die Unterzeichnung erst 
im Juni 2007 möglich ist, kann das Änderungsabkommen dem Landtag 
nicht mehr rechtzeitig zur Zustimmung unterbreitet werden. Die 
Regierung beantragt daher beim Landtag die Zustimmung zur vorläufigen
Inkraftsetzung des Änderungsabkommens auf den 1. Juli 2007.
Die Abkommensänderung liegt im Interesse beider Vertragsparteien. 
Sie sieht vor, dass angesichts der bestehenden Gleichwertigkeit des 
Aufsichtsrechts im Bereich der Versicherungsvermittlung der Schweiz 
und Liechtensteins die grenzüberschreitende Tätigkeit der 
Versicherungsvermittler ermöglicht und die Hemmnisse für die Aufnahme
und Ausübung der Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen 
Landes auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beseitigt werden sollen.

Pressekontakt:

Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Katja Gey
Tel.: +423/236 60 55

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