pafl: Anschlusskontrolle wird eingeführt
(ots)
Vaduz, 24. August (pafl) -
Die Regierung hat die Bestimmungen über die Anschlusskontrolle in der betrieblichen Personalvorsorge (2. Säule) auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Mit der Einführung der Anschlusskontrolle der Arbeitgeber wird inskünftig lückenlos gewährleistet sein, dass alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
Der Landtag und die Regierung haben in den letzten Monaten zur Stärkung der Versicherteninteressen in der betrieblichen Personalvorsorge verschiedene Massnahmen ergriffen und umgesetzt. Unter anderem konnte auf den 1. Januar 2007 der Anschluss der liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen an den schweizerischen Sicherheitsfonds erreicht werden. Der Sicherheitsfonds schützt die Interessen der Versicherten bei Insolvenz einer Vorsorgeeinrichtung und sichert damit deren über viele Jahre angesparte Altersguthaben. "Mit der nunmehrigen Inkraftsetzung der Anschlusskontrolle der Arbeitgeber durch die AHV wird eine lang ersehnte Forderung zum Schutz der Versicherten in unserem Land umgesetzt", äussert sich der zuständige Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher zufrieden.
Im Sinne der Verfahrenseffizienz überprüft also zukünftig die AHV, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber auch einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat mit der AHV die entsprechenden Abklärungen vorgenommen. Vorgesehen ist, dass die Anschlusskontrolle durch die AHV in drei Fällen durchgeführt wird: bei der Erfassung eines neuen Arbeitgebers durch die AHV (Erstkontrolle), im Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Beiträge (periodische Anschlusskontrolle) sowie im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle (Vor-Ort-Kontrolle). Die Einzelheiten, insbesondere der genaue Ablauf sowie der Zeitpunkt der Anschlusskontrolle, werden in einer Richtlinie durch die FMA konkretisiert werden und eine Richtlinie ausgearbeitet, welche die notwendigen Einzelheiten über den Ablauf und den Zeitpunkt der Überprüfung der Anschlusspflicht sowie die zu liefernden Dokumente enthält.
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