pafl: Anerkennung von Berufsqualifikationen
Vaduz (ots)
Vaduz, 12. September (pafl) - Die Regierung hat einen Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, des Gesetzes über die Treuhänder sowie des Gesetzes über die Patentanwälte verabschiedet. Mit der Vorlage wird primär die EG-Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen umgesetzt. Sie hat zum Ziel, die zeitweilige und gelegentliche Ausübung von Dienstleistungen zu erleichtern und die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verbessern.
Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Die Richtlinie fasst alle bestehenden Diplomanerkennungsrichtlinien in einem Gesetz zusammen.
In erster Linie werden die Kapitel über den freien Dienstleistungsverkehr entsprechend angepasst. Neu ist diesbezüglich keine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein mehr notwendig. Vom Dienstleistungserbringer darf nur noch eine schriftliche Meldung vor der erstmaligen Ausübung der Dienstleistung gefordert werden. Dieser Meldung muss eine Reihe von Unterlagen beigefügt werden, die in der Richtlinie ausführlich aufgeführt sind. Zudem ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, Häufigkeit, regelmässiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung. Weiters ist die Meldung zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber den in den Nachweisen bescheinigten Situationen ergibt.
Ausserdem sieht die Richtlinie vor, dass eine Person, welche sich zur Ausübung der Tätigkeiten in Liechtenstein niederlassen möchte, unter anderem einen Berufsqualifikationsnachweis (Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung) erbringen muss, der mindestens dem Ausbildungsniveau entspricht, das unmittelbar unter dem liechtensteinischen Niveau liegt.
Als weitere Neuerungen sind eine verstärkte Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch zwischen den Behörden der einzelnen Vertragsstaaten des EWRA zu nennen. Dabei wird im Rahmen des so genannten "Internal Market Information System" (IMI)-Projekts in jedem Vertragsstaat die zuständige Behörde für den entsprechenden Beruf bezeichnet, welche für den Informationsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten zuständig ist. Dies soll auch der Lösung von Problemen dienen, die sich im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen ergeben.
Überdies sieht die Richtlinie 2005/36/EG vor, dass dem Anerkennungsantrag nur noch bestimmte Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen sind. Künftig bestätigt die FMA binnen eines Monats den Eingang des Antrags und zwar unter Angabe aller fehlenden Unterlagen. Binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen muss über den Antrag entschieden werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) bezogen werden.
Kontakt:
Martin Frick
Ressortsekretär
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