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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Liechtenstein-Schweiz: Änderungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei Erwerbstätigkeit in beiden Staaten

Vaduz (ots)

Vaduz, 30. November (pafl) - Ab dem 1. Januar 2008
wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei 
grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Liechtenstein und der 
Schweiz nicht mehr das liechtensteinisch-schweizerische Abkommen über
Soziale Sicherheit, sondern die europäische Verordnung (EWG) Nr. 
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für 
Wanderarbeiter angewendet. Das ergibt sich aus einer am 27. November 
2007 in Genf beschlossenen Änderung des EFTA-Übereinkommens.
Dies bedeutet unter anderem, dass eine Person, die sowohl in der 
Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig ist, nicht 
mehr in beiden Staaten, sondern nur noch in einem Staat den 
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu unterstellen ist. Ein 
Beispiel: Wenn jemand in der Schweiz wohnt und im selben Zeitraum 
sowohl als Grenzgänger in Liechtenstein als auch im Wohnstaat Schweiz
als Arbeitnehmer tätig ist, dann sind die Sozialversicherungsbeiträge
auf dem in beiden Staaten erzielten Erwerbseinkommen neu nur noch im 
Wohnstaat Schweiz zu entrichten. Diese Abänderung betrifft die 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, 
die Familienausgleichskasse, die betriebliche Vorsorge, die 
Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Bei der 
Krankenpflegeversicherung ändert sich nichts; im 
liechtensteinisch-schweizerischen Verhältnis erfolgt bezüglich der 
Krankenpflegeversicherung die Unterstellung jeweils im Wohnstaat. Die
Krankengeldversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften am 
Ort der Erwerbstätigkeit.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein
Tel. +423 236 67 21
info@pia.llv.li

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