pafl: Liechtenstein-Schweiz: Änderungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei Erwerbstätigkeit in beiden Staaten
Vaduz (ots)
Vaduz, 30. November (pafl) - Ab dem 1. Januar 2008 wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz nicht mehr das liechtensteinisch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit, sondern die europäische Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Wanderarbeiter angewendet. Das ergibt sich aus einer am 27. November 2007 in Genf beschlossenen Änderung des EFTA-Übereinkommens.
Dies bedeutet unter anderem, dass eine Person, die sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig ist, nicht mehr in beiden Staaten, sondern nur noch in einem Staat den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu unterstellen ist. Ein Beispiel: Wenn jemand in der Schweiz wohnt und im selben Zeitraum sowohl als Grenzgänger in Liechtenstein als auch im Wohnstaat Schweiz als Arbeitnehmer tätig ist, dann sind die Sozialversicherungsbeiträge auf dem in beiden Staaten erzielten Erwerbseinkommen neu nur noch im Wohnstaat Schweiz zu entrichten. Diese Abänderung betrifft die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Familienausgleichskasse, die betriebliche Vorsorge, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Bei der Krankenpflegeversicherung ändert sich nichts; im liechtensteinisch-schweizerischen Verhältnis erfolgt bezüglich der Krankenpflegeversicherung die Unterstellung jeweils im Wohnstaat. Die Krankengeldversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften am Ort der Erwerbstätigkeit.
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