pafl: Verordnung zum Sozialhilfegesetz abgeändert
Vaduz (ots)
Vaduz, 19. Dezember (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2007 die Verordnung zum Sozialhilfegesetz abgeändert. Die Verordnung legt die Bedingungen fest, unter welchen bei einer finanziellen Notsituation wirtschaftliche Hilfe zugesprochen werden kann. Als wesentliche Neuerung wird der Anreiz für unterstützte Klienten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um ihre Integration bemühen, wesentlich verbessert. Weiters werden Vereinfachungen vorgenommen und die Transparenz erhöht sowie die Verordnung an die Gesetzesänderung, die durch die neuen gesetzlichen Zuständigkeiten zwischen Land und Gemeinden entstanden ist, angepasst.
Die wesentlichsten Änderungen
Die wesentlichsten Änderungen wurden bei den Anreizsystemen vorgenommen. Diese wurden grundlegend verbessert, indem die Erwerbszulage von bisher 300 Franken auf 600 Franken pro Monat erhöht wurde. Personen, die nicht erwerbstätig sind oder sein können, die sich aber aktiv um ihre eigene soziale oder berufliche Integration bemühen oder eine gemeinnützige Arbeit erbringen, erhalten neu eine Integrationszulage von bis zu 300 Franken pro Monat. Ziel dieser Massnahmen ist es, Erwerbstätigkeit und Integrationsbemühungen zu belohnen.
Neu wird ein einheitlicher Pauschalbetrag für den Grundbedarf festgelegt, dabei erhalten auch kurzfristig unterstützte Personen den gleichen Grundbedarf.
Für die Ausrichtung der Unterstützung benötigt es die Zustimmung der Fürsorgekommissionen der Gemeinden. Anspruch auf Unterstützung hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht. Das Existenzminimum besteht aus einem Grundbedarf, den Wohnkosten, den obligatorischen Krankenversicherungsprämien und den berufsbedingten Mehrkosten. Präzisiert wurde, dass der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ab dem Antragsmonat beginnt, da die Sozialhilfe die Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes gewährleisten soll.
Wohnkosten werden übernommen, wenn sie angemessen und ortsüblich sind. Bei überhöhten Wohnkosten kann ein Umzug in eine günstigere Wohnung angeordnet werden.
Kürzungen
Bisher war es nur möglich, Kürzungen vorzunehmen, wenn Auflagen oder Weisungen missachtet wurden. Neu wird auch der Katalog der Kürzungen präzisiert und übersichtlicher gestaltet.
Kontakt:
Ressort Soziales
Cornelia Marxer-Broder, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: 00423/236 61 79