pafl: Rundschreiben zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ergangen
Vaduz (ots)
Vaduz, 21. Dezember (pafl) - Mit Datum 20. Dezember 2007 informieren das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und das Bundesamt für Migration BFM die kantonalen Behörden der Schweiz über die Regelung der Dienstleistungserbringung von liechtensteinischen Arbeitgebern in der Schweiz. Im Rundschreiben an alle Arbeitsmarkt-, Migrations-, Vollzugsbehörden des Entsendegesetzes und paritätischen Kommissionen wird festgehalten, dass
- die Erbringung von Dienstleistungen bis zu acht Tagen innerhalb von 90 Tagen melde- und bewilligungsfrei ist;
- ab dem neunten Tag innerhalb von 90 Tagen die Dienstleistungserbringung meldepflichtig und, sofern sie mehr als 90 Tage dauert, bewilligungspflichtig ist.
Damit bringt die Schweiz im Kern das Verhandlungsergebnis über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat aus dem Jahr 2003 wieder zur Anwendung. Dies trotz der zwischenzeitlich von der Schweiz eingeführten, so genannten Flankierenden Massnahmen zur Verhinderung von Lohndumping durch entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Gespräche auf Regierungsebene wie auch zwischen den zuständigen Behörden zeitigen also ab sofort und definitiv die schon verschiedentlich angekündigte positive Wirkung.
Liechtenstein wird nun gestützt auf das Rundschreiben seine Melde- und Bewilligungsvorschriften für schweizerische Dienstleistungserbringer im Detail exakt den schweizerischen Ausführungsvorschriften anpassen.
Kontakt:
Ausländer- und Passamt
Hans Peter Walch, Amtsleiter
Tel.: +423 236 61 40