pafl: Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes
Vaduz (ots)
Vaduz, 4. Juni 2008 (pafl) - Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 3. Juni 2008 einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe an den Landtag verabschiedet. Liechtenstein führte zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient nicht fiskalischen Zwecken. Sie wird auf Transportfahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz der beiden Staaten.
Die Abgabenerhebung verlief bisher nahezu problemlos. In der Schweiz wurden jedoch zwischenzeitlich gewisse administrative Abläufe effizienter gestaltet und entsprechende Anpassungen im Schwerverkehrsabgabenrecht vorgenommen. Diese sind in der Schweiz am 1. April in Kraft gesetzt worden. Hauptziel der diesbezüglichen Änderungen sind Bestrebungen, um Zahlungssünder schneller und besser in den Griff zu bekommen. Säumigen Zahlern sollen die Kontrollschilder verweigert oder entzogen werden können. Im Gegensatz zur Schweiz sah das liechtensteinische Recht einen Entzug oder eine Verweigerung von Kontrollschildern bereits bisher vor. Ausserdem wird die Rechnungsstellung auf rechtsmittelfähige Verfügungen umgestellt, um damit die Abgabenerhebung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Anlässlich der Vernehmlassung begrüsste die Sektion Transportgewerbe die geplanten Gesetzesänderungen. Sie vertrat dabei die Ansicht, dass damit fairere Wettbewerbsbedingungen auf dem schweizerisch-liechtensteinischen Transportmarkt geschaffen würden und betrügerisches Handeln einzelner Unternehmer besser geahndet und verhindert werden könnte. Dies käme all jenen zu Gute, die sich rechtskonform verhalten.
Liechtenstein ist durch den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein und die dazu gehörende Vereinbarung verpflichtet, diese Rechtsänderungen ins liechtensteinische Recht zu übernehmen.
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