pafl: Arbeits- und Ruhezeiten für berufsmässige Motorfahrzeugführer werden geklärt
Vaduz (ots)
Vaduz, 10. Juli (pafl) - Für die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer gelten sowohl arbeitsrechtliche wie auch strassenverkehrsrechtliche Bestimmungen. Die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ist aufgrund der komplexen Zusammenhänge selbst für Experten schwierig. "Auf Anfrage von Postauto Schweiz Regionalzentrum Liechtenstein sowie der Wagenführer im öffentlichen Linienverkehr wird nun abgeklärt, welche gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen für die Dienstgestaltung anzuwenden sind", so Verkehrsbeauftragter Markus Biedermann. Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 8. Juli 2008 einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Die Dienstpläne der Wagenführer des öffentlichen Verkehrs müssen neben dem Fahrplan auch sämtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeiten berücksichtigen. Hierzu sind klare und eindeutige gesetzliche Vorgaben notwendig. "Das Amt für Volkswirtschaft wie auch die Landespolizei sind als teilzuständige Behörden an einer Klärung sehr interessiert", führt Regierungsrat Martin Meyer aus. "Die Regierung trifft im Sinne der Oberaufsicht die notwendigen rechtlichen Abklärungen. Jedenfalls haben sich sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber an die gesetzlichen Grundlagen sowie an die amtlichen Verfügungen zu halten."
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Markus Biedermann, Mitarbeiter der Regierung
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