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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei Hauspflege

Vaduz (ots)

Vaduz, 24. November (pafl) - Die Regierung hat dem
Landtag den Bericht und Antrag zur Einführung eines Betreuungs- und 
Pflegegeldes bei Hauspflege unterbreitet (Abänderung des Gesetzes 
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und 
Invalidenversicherung sowie von weiteren Gesetzen). Die 
Gesetzesvorlagen sehen die Einführung eines Betreuungs- und 
Pflegegeldes für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die 
Betreuung zuhause (Hauspflege) vor. Entsprechend der im Jahre 2007 
festgelegten Ziele der künftigen Alterspolitik soll mit der 
Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes bei Hauspflege möglichst 
rasch eine gleichwertige Ausgestaltung der häuslichen Betreuung und 
Pflege im Vergleich zum stationären Bereich erreicht werden. 
Gleichzeitig werden in enger Zusammenarbeit mit den Familienhilfen 
die strukturellen Voraussetzungen geschaffen, um den Betroffenen eine
echte Wahlfreiheit zwischen dem Leben zuhause und im Heim gewähren zu
können.
Im Mai 2007 reichten die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktion
der Vaterländischen Union ein Postulat betreffend die Besserstellung 
der ambulanten Betreuung und Pflege insbesondere der finanziellen 
Unterstützung der Betreuungs- und Pflegearbeit in den Familien ein. 
Im Rahmen der Postulatsbeantwortung der Regierung vom Mai 2008 werden
die Ausgangslage im Bereich der stationären Pflege und der Hauspflege
differenziert aufgezeigt sowie Empfehlungen in finanzieller und 
struktureller Sicht im Einzelnen dargelegt. Die in der 
Postulatsbeantwortung enthaltenen Empfehlungen wurden vom Landtag in 
seiner Sitzung vom Mai 2008 ausdrücklich begrüsst. Dabei wurde auf 
einen raschen Handlungsbedarf hingewiesen.
Mit dem Bericht und Antrag zur Einführung eines Betreuungs- und 
Pflegegeldes bei Hauspflege werden nunmehr die finanziellen 
Massnahmen umgesetzt. Das Betreuungs- und Pflegegeld bei Hauspflege 
beträgt maximal 180 Franken pro Tag und wird je nach Betreuungs- oder
Pflegebedürftigkeit nach Leistungsstufen festgelegt. 
Anspruchsberechtigt ist die in Folge Krankheit, Invalidität oder 
Geburtsgebrechen betreuungs- oder pflegebedürftige Person, sofern 
eine ärztliche Bestätigung, dass die Betreuungs- oder 
Pflegebedürftigkeit länger als zwei Monate andauern wird, vorliegt. 
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird von den AHV-IV-FAK-Anstalten 
ausgerichtet, wobei diese eng mit einer beim Verband der 
liechtensteinischen Familienhilfen zu errichtenden Fachstelle für 
häusliche Betreuung und Pflege zusammenarbeitet. Diese Fachstelle 
wiederum koordiniert das Zusammenwirken der örtlichen 
Familienhilfe-Vereine.
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird allen betreuungs- und 
pflegebedürftigen Menschen zukommen, unabhängig vom Alter und vom 
Einkommen oder Vermögen. Würde das Betreuungs- und Pflegegeld 
einkommens- oder vermögensabhängig ausgestaltet, wäre dies im 
Vergleich zum stationären Bereich eine Schlechterstellung. Der 
Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld besteht bereits ab einer 
leichten Hilflosigkeit und wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung
ausgerichtet. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung zur heutigen 
Lösung dar, da die in Art. 62 der Verordnung zum 
Krankenversicherungsgesetz (KVV) vorgesehene Leistung erst ab einer 
Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet wird. Im Falle der 
Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in Folge Geburtsgebrechen oder 
Invalidität besteht heute kein Anspruch auf eine Leistung. Somit 
stellt das Betreuungs- und Pflegegeld auch in dieser Hinsicht eine 
Verbesserung dar. Mit Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes 
fällt der Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 62 KVV weg, 
weshalb die Bestimmung aufgehoben wird.
Die erforderlichen strukturellen Voraussetzungen werden im Bereich
der Familienhilfen geschaffen. In enger Zusammenarbeit und in 
zahlreichen Workshops mit den Verantwortlichen des Verbandes sowie 
den einzelnen Ortsvereinen wurde ein Konzept erarbeitet, welches sich
derzeit innerhalb der Familienhilfen in Vernehmlassung befindet. Die 
Stärkung der Strukturen wird zusammen mit der Einführung eines 
Betreuungs- und Pflegegeldes eine wesentliche Verbesserung der 
Hauspflege zur Folge haben.
Die finanziellen Aufwendungen für das Betreuungs- und Pflegegeld 
werden, analog dem stationären Bereich, vom Land und den Gemeinden 
(zu je 50 Prozent) getragen.

Kontakt:

Ressort Soziales
Cornelia Marxer-Broder, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 61 79

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