pafl: Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei Hauspflege
Vaduz (ots)
Vaduz, 24. November (pafl) - Die Regierung hat dem Landtag den Bericht und Antrag zur Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei Hauspflege unterbreitet (Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie von weiteren Gesetzen). Die Gesetzesvorlagen sehen die Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die Betreuung zuhause (Hauspflege) vor. Entsprechend der im Jahre 2007 festgelegten Ziele der künftigen Alterspolitik soll mit der Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes bei Hauspflege möglichst rasch eine gleichwertige Ausgestaltung der häuslichen Betreuung und Pflege im Vergleich zum stationären Bereich erreicht werden. Gleichzeitig werden in enger Zusammenarbeit mit den Familienhilfen die strukturellen Voraussetzungen geschaffen, um den Betroffenen eine echte Wahlfreiheit zwischen dem Leben zuhause und im Heim gewähren zu können.
Im Mai 2007 reichten die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktion der Vaterländischen Union ein Postulat betreffend die Besserstellung der ambulanten Betreuung und Pflege insbesondere der finanziellen Unterstützung der Betreuungs- und Pflegearbeit in den Familien ein. Im Rahmen der Postulatsbeantwortung der Regierung vom Mai 2008 werden die Ausgangslage im Bereich der stationären Pflege und der Hauspflege differenziert aufgezeigt sowie Empfehlungen in finanzieller und struktureller Sicht im Einzelnen dargelegt. Die in der Postulatsbeantwortung enthaltenen Empfehlungen wurden vom Landtag in seiner Sitzung vom Mai 2008 ausdrücklich begrüsst. Dabei wurde auf einen raschen Handlungsbedarf hingewiesen.
Mit dem Bericht und Antrag zur Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei Hauspflege werden nunmehr die finanziellen Massnahmen umgesetzt. Das Betreuungs- und Pflegegeld bei Hauspflege beträgt maximal 180 Franken pro Tag und wird je nach Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit nach Leistungsstufen festgelegt. Anspruchsberechtigt ist die in Folge Krankheit, Invalidität oder Geburtsgebrechen betreuungs- oder pflegebedürftige Person, sofern eine ärztliche Bestätigung, dass die Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit länger als zwei Monate andauern wird, vorliegt. Das Betreuungs- und Pflegegeld wird von den AHV-IV-FAK-Anstalten ausgerichtet, wobei diese eng mit einer beim Verband der liechtensteinischen Familienhilfen zu errichtenden Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege zusammenarbeitet. Diese Fachstelle wiederum koordiniert das Zusammenwirken der örtlichen Familienhilfe-Vereine.
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird allen betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen zukommen, unabhängig vom Alter und vom Einkommen oder Vermögen. Würde das Betreuungs- und Pflegegeld einkommens- oder vermögensabhängig ausgestaltet, wäre dies im Vergleich zum stationären Bereich eine Schlechterstellung. Der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld besteht bereits ab einer leichten Hilflosigkeit und wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung zur heutigen Lösung dar, da die in Art. 62 der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz (KVV) vorgesehene Leistung erst ab einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet wird. Im Falle der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in Folge Geburtsgebrechen oder Invalidität besteht heute kein Anspruch auf eine Leistung. Somit stellt das Betreuungs- und Pflegegeld auch in dieser Hinsicht eine Verbesserung dar. Mit Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes fällt der Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 62 KVV weg, weshalb die Bestimmung aufgehoben wird.
Die erforderlichen strukturellen Voraussetzungen werden im Bereich der Familienhilfen geschaffen. In enger Zusammenarbeit und in zahlreichen Workshops mit den Verantwortlichen des Verbandes sowie den einzelnen Ortsvereinen wurde ein Konzept erarbeitet, welches sich derzeit innerhalb der Familienhilfen in Vernehmlassung befindet. Die Stärkung der Strukturen wird zusammen mit der Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes eine wesentliche Verbesserung der Hauspflege zur Folge haben.
Die finanziellen Aufwendungen für das Betreuungs- und Pflegegeld werden, analog dem stationären Bereich, vom Land und den Gemeinden (zu je 50 Prozent) getragen.
Kontakt:
Ressort Soziales
Cornelia Marxer-Broder, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 61 79