pafl: Regierung erlässt Sorgfaltspflichtverordnung
Vaduz (ots)
Vaduz, 18. Februar (pafl) - Die Regierung hat am 18. Februar 2009 die Verordnung über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) erlassen. Das revidierte Sorgfaltspflichtgesetz erfordert den Erlass einer Verordnung zur Durchführung des Gesetzes, so insbesondere bezüglich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person, die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung, die verstärkten Sorgfaltspflichten sowie die Dokumentationspflicht.
Die 3. Geldwäsche-Richtlinie stellt höhere Transparenzanforderungen an juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige Rechtsträger als die vorangegangenen Richtlinien. Deshalb müssen künftig auch bei tätigen Gesellschaften die Eigentümer ab einem Schwellenwert von 25 Prozent als wirtschaftlich berechtigte Personen identifiziert werden. Diese Schwelle gilt auch für Begünstigte einer Stiftung, Treuhänderschaft oder stiftungsähnlich strukturierten Anstalt. Demgegenüber müssen diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt die (faktische) Kontrolle über einen solchen Rechtsträger ausüben, in jedem Fall festgestellt werden.
Die Sorgfaltspflichten werden unter Berücksichtigung des im Jahre 2003 geschaffenen neuen FATF-Standards stärker als bisher an einem risikobasierten Ansatz ausgerichtet. Diesem Ansatz folgend ist in Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch hinsichtlich Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, ein strengerer Massstab an die Sorgfaltspflichten anzulegen. Diese Einordnung hat grundsätzlich durch die Sorgfaltspflichtigen zu erfolgen. So führt die Sorgfaltspflichtverordnung eine Reihe von Kriterien für erhöhte Risiken auf. Bei Vorliegen eines erhöhten Risikos für einen Missbrauch haben die Sorgfaltspflichtigen Massnahmen zu ergreifen, um diese Risiken zu begrenzen. Die Sorgfaltspflichtverordnung zählt beispielhaft eine Auswahl von möglichen Massnahmen bei Transaktionen mit erhöhten Risiken auf.
Darüber hinaus wird in der Sorgfaltspflichtverordnung spezifiziert, welche Angaben zum Auftraggeber beim elektronischen Zahlungsverkehr zu übermitteln sind. In Bezug auf die zu übermittelnden Angaben bei Geldtransfers innerhalb der EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellter Staaten gelten gewisse Erleichterungen.
Schliesslich wird als Neuerung im Vergleich zum bisherigen Recht die Möglichkeit eingeräumt, die Sorgfaltspflichtakten elektronisch aufzubewahren.
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Ressort Finanzen
Ivana Ritter, Mitarbeiterin der Regierung
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