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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Rechte der Staatenlosen

Vaduz (ots)

Vaduz, 6. Mai (pafl) - Die Regierung unterbreitet
dem Landtag den Bericht und Antrag zu zwei Übereinkommen betreffend 
die Rechte von Staatenlosen und zur Rücknahme von Vorbehalten, die 
Liechtenstein bei internationalen Abkommen gemacht hatte.
Ausgangslage
Die Ratifikation bzw. der Beitritt zu den Übereinkommen von 1954 
und 1961 schliesst eine Lücke bezüglich der liechtensteinischen 
Mitgliedschaft bei internationalen Übereinkommen im Bereich der 
Staatenlosigkeit. Durch die Revision des Landesbürgerrechtsgesetzes, 
das am 10. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, sind die 
Voraussetzungen für die Annahme der beiden Übereinkommen geschaffen 
worden. Der Bericht und Antrag stützt sich deshalb wesentlich auf den
Vernehmlassungsbericht und den Bericht und Antrag der Regierung 
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust 
des Landesbürgerrechts in Bezug auf Integration, Findelkinder, 
Staatenlose und erweiterte Verleihvoraussetzungen und Hindernisse 
(Landesbürgerrechtsgesetz) sowie auf die betreffende Stellungnahme 
der Regierung an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung 
aufgeworfenen Fragen.
Mit dem Abschluss der Abkommen von 1954 und 1961 werden ausserdem 
wesentliche Inhalte einer parlamentarischen Initiative aus dem Jahr 
1999 umgesetzt, in welcher die Regierung eingeladen wurde, ein 
erleichtertes Verfahren für Staatenlose zu überprüfen. Es folgten 
mehrere entsprechende parlamentarische Vorstösse, deren Umsetzung 
aufgrund der damals fehlenden Rechtsgrundlage nicht realisiert werden
konnte.
Mit der Annahme der beiden Abkommen und auf der Grundlage des 
neuen Landesbürgerrechts sollen zudem verschiedene Vorbehalte 
zurückgenommen werden, nämlich die Vorbehalte zu den Artikeln 17 und 
24 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 
sowie zu Artikel 7 der Kinderrechtskonvention von 1989 und zu Artikel
24 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische 
Rechte von 1966.
In Liechtenstein leben derzeit sechs staatenlose Personen. Die 
Annahme der beiden Übereinkommen wird weder eine sofortige noch eine 
spätere Einbürgerung dieser Personen bedeuten, sondern eine Stärkung 
ihrer Rechte und die weitestgehende Gleichbehandlung mit Ausländern 
bewirken.
Die Übereinkommen von 1954 und 1961 gelten als Referenzdokumente 
für einen internationalen Konsens betreffend die Grundsätze zur 
Staatsangehörigkeit. Liechtenstein hat der Situation und den 
Problemen der Flüchtlinge seit jeher grosses Interesse 
entgegengebracht und insbesondere der Festigung ihrer Rechtsstellung 
durch den Beitritt zu verschiedenen internationalen Übereinkommen 
Bedeutung beigemessen. Die Übereinkommen von 1954 und 1961 gewähren 
den Staatenlosen Grundrechte und -freiheiten in gleichem Ausmass.
Bedeutung und Hintergründe der Staatenlosigkeit
Nach internationalem Recht obliegt es jedem Staat selbst, im 
Rahmen der eigenen Gesetzgebung festzustellen, wer seine 
Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Regelungen müssen aber allgemeine 
Grundsätze des internationalen Rechts und insbesondere Grundsätze 
betreffend Erwerb, Verlust oder Versagung der Staatsangehörigkeit 
berücksichtigen. Trotz verschiedener positiver Entwicklungen sieht 
sich die internationale Gemeinschaft heute zahlreichen Situationen 
von Staatenlosigkeit und Unmöglichkeiten der Festlegung einer 
Staatsangehörigkeit gegenüber. So wurden beispielsweise durch die 
Auflösung der Sowjetunion viele Personen staatenlos.
Die Staatsangehörigkeit stellt eine rechtliche Bindung zwischen 
einem Staat und einer natürlichen Person her. Staatenlos sind 
Personen, die kein Staat nach seinem Recht als Staatsangehörige 
erachtet. Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für die 
uneingeschränkte Teilhabe am Leben der Gesellschaft unerlässlich und 
eine grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung diplomatischen 
Schutzes. So sind beispielsweise politische Rechte und das Recht auf 
Einreise oder Aufenthalt in einem Staat oft ausschliesslich 
Staatsangehörigen vorbehalten. Das Problem der Staatenlosigkeit kann 
durch folgende Umstände entstehen: Im Zusammenhang mit der 
Staatennachfolge, durch Verbot der Weitergabe der Staatsangehörigkeit
einer Mutter an ihre Kinder, durch automatischen Verlust der 
Staatsangehörigkeit aufgrund eines langjährigen Aufenthalts im 
Ausland, durch Verlust der Staatsbürgerschaft aufgrund der Heirat mit
einem Ausländer oder einer Ausländerin, durch Änderung der 
Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe sowie durch 
Nichterwerb der Staatsangehörigkeit im Falle ausserehelich geborener 
Kinder. Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine 
Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt.
Das Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der 
Staatenlosen (welche nicht Flüchtlinge sind) bezweckt vor allem, den 
Status von staatenlosen Personen zu regeln und ihnen ohne 
Diskriminierung die fundamentalen Rechte und Freiheiten zu gewähren 
und sie damit im Wesentlichen den Flüchtlingen gleichzustellen.
Im Unterschied zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der 
Staatenlosen befasst sich das Übereinkommen von 1961 über die 
Verminderung der Staatenlosigkeit nicht mit dem Status sowie den 
Rechten und Pflichten der Staatenlosen. Es verfolgt ausschliesslich 
den Zweck, die Fälle der Staatenlosigkeit zu vermindern. Es soll 
insbesondere die Möglichkeit des Erwerbs bzw. der Aufrechterhaltung 
der Staatsbürgerschaft durch diejenigen Personen einräumen, die sonst
staatenlos würden und eine effektive Verbindung zum Staat durch 
Geburt, Abstammung oder Niederlassung haben. Es ist damit eine 
wesentliche Ergänzung und ein weiterer Fortschritt zum Übereinkommen 
von 1954.

Kontakt:

Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Isabel Frommelt
Tel.: +423 236 60 64

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