pafl: Rechte der Staatenlosen
Vaduz (ots)
Vaduz, 6. Mai (pafl) - Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag zu zwei Übereinkommen betreffend die Rechte von Staatenlosen und zur Rücknahme von Vorbehalten, die Liechtenstein bei internationalen Abkommen gemacht hatte.
Ausgangslage
Die Ratifikation bzw. der Beitritt zu den Übereinkommen von 1954 und 1961 schliesst eine Lücke bezüglich der liechtensteinischen Mitgliedschaft bei internationalen Übereinkommen im Bereich der Staatenlosigkeit. Durch die Revision des Landesbürgerrechtsgesetzes, das am 10. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme der beiden Übereinkommen geschaffen worden. Der Bericht und Antrag stützt sich deshalb wesentlich auf den Vernehmlassungsbericht und den Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihvoraussetzungen und Hindernisse (Landesbürgerrechtsgesetz) sowie auf die betreffende Stellungnahme der Regierung an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen.
Mit dem Abschluss der Abkommen von 1954 und 1961 werden ausserdem wesentliche Inhalte einer parlamentarischen Initiative aus dem Jahr 1999 umgesetzt, in welcher die Regierung eingeladen wurde, ein erleichtertes Verfahren für Staatenlose zu überprüfen. Es folgten mehrere entsprechende parlamentarische Vorstösse, deren Umsetzung aufgrund der damals fehlenden Rechtsgrundlage nicht realisiert werden konnte.
Mit der Annahme der beiden Abkommen und auf der Grundlage des neuen Landesbürgerrechts sollen zudem verschiedene Vorbehalte zurückgenommen werden, nämlich die Vorbehalte zu den Artikeln 17 und 24 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 sowie zu Artikel 7 der Kinderrechtskonvention von 1989 und zu Artikel 24 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966.
In Liechtenstein leben derzeit sechs staatenlose Personen. Die Annahme der beiden Übereinkommen wird weder eine sofortige noch eine spätere Einbürgerung dieser Personen bedeuten, sondern eine Stärkung ihrer Rechte und die weitestgehende Gleichbehandlung mit Ausländern bewirken.
Die Übereinkommen von 1954 und 1961 gelten als Referenzdokumente für einen internationalen Konsens betreffend die Grundsätze zur Staatsangehörigkeit. Liechtenstein hat der Situation und den Problemen der Flüchtlinge seit jeher grosses Interesse entgegengebracht und insbesondere der Festigung ihrer Rechtsstellung durch den Beitritt zu verschiedenen internationalen Übereinkommen Bedeutung beigemessen. Die Übereinkommen von 1954 und 1961 gewähren den Staatenlosen Grundrechte und -freiheiten in gleichem Ausmass.
Bedeutung und Hintergründe der Staatenlosigkeit
Nach internationalem Recht obliegt es jedem Staat selbst, im Rahmen der eigenen Gesetzgebung festzustellen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Regelungen müssen aber allgemeine Grundsätze des internationalen Rechts und insbesondere Grundsätze betreffend Erwerb, Verlust oder Versagung der Staatsangehörigkeit berücksichtigen. Trotz verschiedener positiver Entwicklungen sieht sich die internationale Gemeinschaft heute zahlreichen Situationen von Staatenlosigkeit und Unmöglichkeiten der Festlegung einer Staatsangehörigkeit gegenüber. So wurden beispielsweise durch die Auflösung der Sowjetunion viele Personen staatenlos.
Die Staatsangehörigkeit stellt eine rechtliche Bindung zwischen einem Staat und einer natürlichen Person her. Staatenlos sind Personen, die kein Staat nach seinem Recht als Staatsangehörige erachtet. Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für die uneingeschränkte Teilhabe am Leben der Gesellschaft unerlässlich und eine grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung diplomatischen Schutzes. So sind beispielsweise politische Rechte und das Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem Staat oft ausschliesslich Staatsangehörigen vorbehalten. Das Problem der Staatenlosigkeit kann durch folgende Umstände entstehen: Im Zusammenhang mit der Staatennachfolge, durch Verbot der Weitergabe der Staatsangehörigkeit einer Mutter an ihre Kinder, durch automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund eines langjährigen Aufenthalts im Ausland, durch Verlust der Staatsbürgerschaft aufgrund der Heirat mit einem Ausländer oder einer Ausländerin, durch Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe sowie durch Nichterwerb der Staatsangehörigkeit im Falle ausserehelich geborener Kinder. Als staatenlos gilt, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt.
Das Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (welche nicht Flüchtlinge sind) bezweckt vor allem, den Status von staatenlosen Personen zu regeln und ihnen ohne Diskriminierung die fundamentalen Rechte und Freiheiten zu gewähren und sie damit im Wesentlichen den Flüchtlingen gleichzustellen.
Im Unterschied zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen befasst sich das Übereinkommen von 1961 über die Verminderung der Staatenlosigkeit nicht mit dem Status sowie den Rechten und Pflichten der Staatenlosen. Es verfolgt ausschliesslich den Zweck, die Fälle der Staatenlosigkeit zu vermindern. Es soll insbesondere die Möglichkeit des Erwerbs bzw. der Aufrechterhaltung der Staatsbürgerschaft durch diejenigen Personen einräumen, die sonst staatenlos würden und eine effektive Verbindung zum Staat durch Geburt, Abstammung oder Niederlassung haben. Es ist damit eine wesentliche Ergänzung und ein weiterer Fortschritt zum Übereinkommen von 1954.
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