pafl: Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei häuslicher Betreuung
Vaduz (ots)
Vaduz, 5. Juni (pafl) - Die Regierung unterbreitet dem Landtag die Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und weiterer Gesetze (Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes bei häuslicher Betreuung) aufgeworfenen Fragen. Die Vorlage ist im Rahmen der ersten Lesung weitgehend auf positive Zustimmung gestossen.
Die Gesetzesvorlagen sehen die Einführung eines Betreuungs- und Pflegegeldes für die hauswirtschaftlichen Leistungen und die Betreuung zuhause vor. Mit dem Betreuungs- und Pflegegeld soll eine gleichwertige Ausgestaltung der häuslichen Betreuung und Pflege im Vergleich zum stationären Bereich erreicht werden. Gleichzeitig werden in enger Zusammenarbeit mit den Familienhilfen die strukturellen Voraussetzungen geschaffen, um den Betroffenen eine echte Wahlfreiheit zwischen dem Leben zuhause und im Heim gewähren zu können.
Das Betreuungs- und Pflegegeld bei häuslicher Betreuung soll maximal 180 Franken pro Tag betragen und wird je nach Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit nach Leistungsstufen festgelegt. Anspruchsberechtigt ist die in Folge Krankheit, Invalidität oder Geburtsgebrechen betreuungs- oder pflegebedürftige Person, sofern ein ärztlicher Bericht, dass die Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit länger als einen Monat andauern wird, vorliegt. Das Betreuungs- und Pflegegeld wird von den AHV-IV-FAK-Anstalten ausgerichtet, wobei diese eng mit einer beim Verband der liechtensteinischen Familienhilfen zu errichtenden Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege zusammenarbeitet.
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird den betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen zukommen, unabhängig vom Alter und vom Einkommen oder Vermögen. Der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld besteht bereits ab einer leichten Hilflosigkeit und wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Mit Einführung des Betreuungs- und Pflegegeldes fällt der Anwendungsbereich der Bestimmung des Artikels 62 in der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz weg, weshalb diese Bestimmung aufgehoben wird.
Die finanziellen Aufwendungen für das Betreuungs- und Pflegegeld bei häuslicher Betreuung werden, analog dem stationären Bereich, vom Land und den Gemeinden (zu je 50 Prozent) getragen.
Kontakt:
Ressort Soziales
Cornelia Marxer-Broder, Mitarbeiterin der Regierung
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