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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Glücksspielgesetz in Vernehmlassung

Vaduz (ots)

Vaduz, 24. Juni (pafl) - Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 23. Juni 2009 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die
Schaffung eines Gesetzes über die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele
mit Einsatz- und Gewinnmöglichkeit (Geldspielgesetz, GSG) sowie die 
Abänderung weiterer Gesetze (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, 
Fernabsatzgesetz, Strafgesetzbuch, Steuergesetz, 
Mehrwertsteuergesetz, Gewerbegesetz, Konsumentenschutzgesetz und 
Sorgfaltspflichtsgesetz) verabschiedet.
Die Vernehmlassungsvorlage regelt sämtliche Formen des Spiels um 
Geld oder geldwerte Vorteile auf einheitlicher Basis, aber nur soweit
dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig 
erscheint. Ein Regelungsbedarf ist dann gegeben, wenn solche Spiele 
gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleibt 
etwa der Jass um Geld im kleinen privaten Kreis frei. Das Gesetz 
integriert sämtliche Geldspielformen, somit einerseits die in 
Liechtenstein bereits angebotenen Lotterien, lotterieähnlichen Spiele
(Tombolas usw.), Wetten und Online-Glücksspiele, anderseits auch 
allfällige neue Angebote wie Spielbanken oder 
Geschicklichkeits-Geldspiele aller Art. Im Weiteren werden die 
Gewinnspiele zur Verkaufsförderung geregelt und die so genannten 
Schneeball- und ähnlichen Gewinnerwartungssysteme (Kettenbriefe, 
Pyramidensysteme, Schenkkreise usw.) bleiben verboten.
Inhaltlich orientiert sich der Gesetzesentwurf an jenen Staaten, 
welche die vorliegend erfassten Geldspiele regulieren, kontrollieren 
und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden 
umgesetzt, etwa die von der FATF geforderte Unterstellung aktueller 
wie künftiger Anbieter von Online-Geldspielen unter die 
Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten. Ganz im Sinne des laufenden 
Projekts "Futuro" eröffnet das Gesetz Nischen für eine moderate 
Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, namentlich für die 
Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits-Geldspiele und 
Online-Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und 
Online-Glücksspielen einer Konzessionspflicht unterstellt. Diese 
ermöglicht der Regierung, über eine allfällige Marktöffnung behutsam 
zu entscheiden und die Zulassung neuer Angebote quantitativ wie 
zeitlich zu limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen 
unterstehen einer Bewilligungspflicht; dagegen können Tombolas von 
Vereinen und dergleichen sowie die echten 
Geschicklichkeits-Geldspiele wie beispielsweise Jass-, Schach- oder 
Billiard-Turniere bewilligungsfrei durchgeführt werden.
Erteilung von Konzession an strenge Voraussetzungen geknüpft
Um Angebote mit hohem Standard und hoher Qualität zu 
gewährleisten, wird die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen 
zur Durchführung von Geldspielen an strengste Voraussetzungen 
geknüpft. So werden Konzessionen und Bewilligungen nur an Betreiber 
erteilt, die über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien 
Leumund nachweisen können und Gewähr für eine einwandfreie 
Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegt die Durchführung der 
Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten
erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbetrieb zu 
gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und
sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen.
Die konzessions- und bewilligungspflichtigen Geldspiele 
unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös erhobenen Sonderabgabe, 
die in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden 
Geldspielfonds fliesst. Die Mittel werden für gemeinnützige und 
wohltätige Zwecke sowie zur Bekämpfung der Spielsucht verwendet.
Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegen der Regierung 
und dem Amt für Volkswirtschaft. Weil die Regulierung und Kontrolle 
von Geldspielen ganz besonderen Fachwissens bedarf, richtet die 
Regierung einen Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende 
Kommission ohne eigene Aufsichtskompetenzen ein.
Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 28. September 2009. Der Bericht
kann im Internet unter www.rk.llv.li oder am Schalter der 
Regierungskanzlei im Regierungsgebäude bezogen werden.

Kontakt:

Ressort Wirtschaft
Martin Frick, Ressortsekretär
Tel.: +423 236 60 09

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