pafl: AHV-Verordnung angepasst
Vaduz (ots)
Vaduz, 15. Juli (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 14. Juli 2009 eine Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genehmigt. Mit dieser Verordnungsanpassung wird eine Gleichstellung der teilzeiterwerbstätigen Grenzgänger mit den in Liechtenstein wohnhaften Teilzeitbeschäftigen erzielt. Die bisherige Regelung sah vor, dass bei Grenzgängern, die in Liechtenstein einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die Beitragsdauer gemäss der pro Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstundenanzahl angerechnet wird, während in der gleichen Situation bei Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein die Anrechnung für jedes Kalenderjahr in Monaten erfolgte. Die Abänderung folgt einer formellen Beanstandung der EFTA-Überwachungsbehörde. Da keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung vorlagen, war eine Verordnungsanpassung vorzunehmen.
Bei Personen vor dem Rentenbezug erfolgt die nunmehr beschlossene Korrektur der Beitragsdauer von Amtes wegen im Rentenfall oder aber dann, wenn diese einen Auszug aus dem Individuellen Konto beantragen. Personen, die bereits eine Rente beziehen, müssen jedoch aus technischen Gründen einen Antrag auf Korrektur stellen. Ein Nachzahlung einer höheren Rente ist nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist möglich. Die AHV-IV-FAK-Anstalten werden daher in den nächsten Wochen die Rentnerinnen und Rentner mittels Rundschreiben auf die Möglichkeit der Antragstellung aufmerksam machen.
Kontakt:
Ressort Soziales
Cornelia Marxer, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 61 79