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Fürstentum Liechtenstein

pafl: AHV-Verordnung angepasst

Vaduz (ots)

Vaduz, 15. Juli (pafl) - Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 14. Juli 2009 eine Abänderung der Verordnung zum Gesetz 
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genehmigt. Mit dieser
Verordnungsanpassung wird eine Gleichstellung der 
teilzeiterwerbstätigen Grenzgänger mit den in Liechtenstein 
wohnhaften Teilzeitbeschäftigen erzielt. Die bisherige Regelung sah 
vor, dass bei Grenzgängern, die in Liechtenstein einer 
Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die Beitragsdauer gemäss der pro 
Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstundenanzahl angerechnet wird, 
während in der gleichen Situation bei Personen mit Wohnsitz in 
Liechtenstein die Anrechnung für jedes Kalenderjahr in Monaten 
erfolgte. Die Abänderung folgt einer formellen Beanstandung der 
EFTA-Überwachungsbehörde. Da keine sachlichen Gründe für eine 
Differenzierung vorlagen, war eine Verordnungsanpassung vorzunehmen.
Bei Personen vor dem Rentenbezug erfolgt die nunmehr beschlossene 
Korrektur der Beitragsdauer von Amtes wegen im Rentenfall oder aber 
dann, wenn diese einen Auszug aus dem Individuellen Konto beantragen.
Personen, die bereits eine Rente beziehen, müssen jedoch aus 
technischen Gründen einen Antrag auf Korrektur stellen. Ein 
Nachzahlung einer höheren Rente ist nur innerhalb der fünfjährigen 
Verjährungsfrist möglich. Die AHV-IV-FAK-Anstalten werden daher in 
den nächsten Wochen die Rentnerinnen und Rentner mittels 
Rundschreiben auf die Möglichkeit der Antragstellung aufmerksam 
machen.

Kontakt:

Ressort Soziales
Cornelia Marxer, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 61 79

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