pafl: Stellungnahme zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Vaduz (ots)
Vaduz, 19. August (pafl) - Die Regierung unterbreitet dem Landtag eine Stellungnahme zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Mit dieser Abänderung soll die EG-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. An der ersten Lesung hat der Landtag die Abänderungsvorschläge ausdrücklich begrüsst. Mit der vorliegenden Stellungnahme beantwortet die Regierung diejenigen Fragen von Abgeordneten, die während der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet werden konnten.
Eine der grundsätzlichen Fragen betraf die Zulässigkeit von grenzüberschreitenden Fusionen mit der Schweiz. Dazu führt die Regierung aus, dass dies in der Praxis bereits der Fall ist. Zwei Fälle müssen unterschieden werden: Wird in die Schweiz fusioniert, so richtet sich dieser Vorgang im Kern nach schweizerischem Recht. Nach schweizerischem internationalen Privatrecht wird die Fusion mit einer ausländischen Gesellschaft auch danach beurteilt, ob eine solche Fusion nach dem für diese Gesellschaft anwendbaren Recht zulässig ist. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt prüft dies im Einzelfall und stellt, wenn diese Fusion nach liechtensteinischem Recht zulässig ist, eine entsprechende Bestätigung aus.
Bei Verschmelzungen zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Gesellschaften nach Liechtenstein enthält das Personen- und Gesellschafsrecht derzeit zwar keine speziellen Bestimmungen, aber es hat sich eine Behördenpraxis gebildet, die sich gut bewährt hat. In der Praxis des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes werden grenzüberschreitende Fusionen von liechtensteinischen juristischen Personen mit schweizerischen Gesellschaften nach einer Prüfung zugelassen. Zugelassen werden vor allem Fusionen von schweizerischen Aktiengesellschaften mit liechtensteinischen Kapitalgesellschaften.
Weiters wurde die Frage gestellt, ob für die grenzüberschreitende Verschmelzung weitere Verweise notwendig seien, vor allem bezüglich Anwendbarkeit der Bestimmungen auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Regierung hat diese Frage nochmals geprüft und führt aus, dass die im GmbH-Recht bestehenden Verweise auf die Bestimmungen der Aktiengesellschaft ausreichend sind.
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