pafl: Beitrag zur Stärkung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Vaduz (ots)
Vaduz, 25. August (pafl) - Liechtenstein hat sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Europarat bereits wiederholt für die Stärkung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg ausgesprochen. Mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die vorläufige Anwendung gewisser Bestimmungen von Protokoll Nr. 14 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat Liechtenstein sein Bekenntnis zu einem wirksamen Menschenrechtsschutz in Europa nun erneut unterstrichen.
Im Auftrag der Regierung hinterlegte der Ständige Vertreter Liechtensteins beim Europarat, Botschafter Daniel Ospelt, am 24. August 2009 für Liechtenstein beim Generalsekretär des Europarats eine entsprechende Erklärung. Mit der Abgabe dieser Erklärung, welche am 1. September 2009 wirksam werden wird, gibt Liechtenstein seine Zustimmung zur vorläufigen Anwendung jener Bestimmungen von Protokoll Nr. 14, welche die Fallbehandlungskapazität des Gerichtshofs am stärksten steigern sollen. Es sind dies die neuen Kompetenzen der Einzelrichter sowie der Ausschüsse mit drei Richtern.
Den Hintergrund für die Abgabe dieser Erklärung bildet die auf Ebene des Europarats bereits seit mehreren Jahren anhaltende Suche nach Möglichkeiten, den Kontrollmechanismus der EMRK anzupassen. Dies ist nötig, um der enormen Zahl der Individualbeschwerden (derzeit sind es über 100'000 Beschwerden) Herr zu werden, mit denen sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte konfrontiert sieht. Dieses Grundanliegen kam insbesondere durch die Schaffung von Protokoll Nr. 14 zur EMRK im Jahr 2004 zum Ausdruck, welches auch Liechtenstein ratifiziert hat. Dieses Protokoll umfasst ein Paket von Massnahmen, welche es dem Gerichtshof erleichtern sollen, Individualbeschwerden in angemessener Frist zu behandeln. Da Protokoll Nr. 14 aber bisher aufgrund der Nicht-Ratifikation durch Russland nicht in Kraft treten konnte, wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Vertragsstaaten der EMRK die vorläufige Anwendung der genannten Bestimmungen des Protokolls durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung anerkennen können. Von dieser Möglichkeit hat nun auch Liechtenstein Gebrauch gemacht.
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