pafl: Einheimisches Gewerbe nachhaltig stärken: Liechtenstein setzt seit dem 1. Januar 2011 auf eine weiter optimierte und moderne Gewerbeordnung
Vaduz (ots)
Vaduz, 12. Januar (pafl) - Einführung des Betriebsleiters, Neudefinition des Geschäftsführers, Möglichkeit von Ruhendstellung einer Gewerbebewilligung, Legaldefinition Industriebetrieb, neue Vereinsregelung, neue Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Dienstleitungsverkehr: Die Regierung setzt seit dem 1. Januar 2011 auf eine weiter optimierte und moderne Gewerbeordnung. Mit dem neuen Gewerbegesetz wird einerseits die EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt, andererseits werden verschiedene Gesetzesbestimmungen verbessert. "Mit diesem Gesetz schaffen wir Erleichterungen für das Gewerbe", so Regierungschef-Stellvertreter und Wirtschaftsminister Martin Meyer.
Schutz von Familienunternehmen
Das neue Gewerbegesetz ermöglicht, dass ein Betriebsleiter ein Unternehmen fachlich führen kann, während beispielsweise ein Familienmitglied ohne einschlägige gewerbliche fachliche Qualifikation die Geschäftsführung innehat. Dazu Wirtschaftsminister Martin Meyer: "Erfahrungen aus Deutschland und Österreich zeigen, dass sich die Einführung eines fachlichen Betriebsleiters bewährt hat und es damit gelungen ist, Familienbetriebe langfristig zu sichern." Zudem wurde eine Erleichterung eingeführt, dass bei Betrieben ohne Betriebsleiter nur ein eingetragener Geschäftsführer die gewerbliche fachliche Qualifikation nachzuweisen hat. Neu wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Gewerbebewilligung für längstens zwei Jahre ruhend zu stellen. Durch dieses Instrument hat der Gewerbeinhaber den Nutzen, dass er bei Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit kein neues Bewilligungsverfahren durchlaufen muss.
Befreiung von Industriebetrieben vom Nachweis der fachlichen Eignung
In das Gesetz ist auch eine Legaldefinition des Begriffs "Industriebetrieb" eingeflossen. Ein industrieller Betrieb, der mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, ist neu vom Nachweis der fachlichen Eignung befreit. Als Industriebetriebe anerkannt werden Betriebe, die eine Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen verwenden und Tätigkeiten ausüben, die nicht dem Handwerks-, Handels- oder dem Dienstleistungsgewerbe zuzuordnen sind.
Erleichterung für Vereine für die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten
In der bisherigen Gesetzesfassung benötigt ein Verein eine Gewerbebewilligung, wenn er eine gewerbliche Tätigkeit öfter als einmal in der Woche ausübt. Diese Bestimmung wird im Grundsatz erhalten, jedoch flexibler definiert. Neu wird bestimmt, dass ein Verein, der seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr als an insgesamt 52 Tagen im Jahr- nicht öfter als einmal in der Woche - und ausnahmsweise einmal im Jahr an vier aufeinanderfolgenden Tagen ausübt, keine Gewerbebewilligung benötigt. Die Absicht der Regierung besteht darin, Erleichterungen für Spezialfälle wie Fasnachtsaktivitäten, Feuerwehrfeste oder Musikfeste zu schaffen.
Umsetzung der Forderung der europäischen Union nach mehr Flexibilität der Arbeitsmärkte
Die Umsetzung der EG-Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation stellt einen Schwerpunkt der Gesetzesrevision dar. Weil immer mehr Menschen im EWR von den garantierten Freizügigkeiten Gebrauch machen, ist ein stärkerer Automatismus in der Anerkennung von Qualifikationen und eine stärkere Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten gefordert. "Es geht jedoch um keine weitere Liberalisierung", machte Wirtschaftsminister Martin Meyer anlässlich der ersten Lesung im Landtag deutlich. "Bei den qualifizierten Gewerben werden wir sogar strenger." So muss etwa der Maurer oder der Vermessungsingenieur aus dem EWR nicht mehr nur in seinem Niederlassungsstaat zugelassen sein. Neu wird ein Nachweis verlangt, sofern er nicht eine vom liechtensteinischen Gewerbegesetz geforderte gleichwertige Qualifikation nachweist, dass er seinen Beruf in den letzten zehn Jahren zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat selbständig ausgeübt hat. Ebenfalls kann das Amt für Volkswirtschaft bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, spezielle Massnahmen einfordern.
Jeder Dienstleistungserbringer, der grenzüberschreitend tätig sein will, benötigt vom Amt für Volkswirtschaft eine Meldebestätigung. Die Meldebestätigung untersteht neu einer Bestätigungsfiktion von sieben Arbeitstagen. In diesem Zeitraum hat das Amt für Volkswirtschaft die eingegangene Meldung auf deren Vollständigkeit zu prüfen und dem Dienstleistungserbringer zu antworten. Ansonsten darf die Dienstleistung durch den ausländischen Gewerbetreibenden erbracht werden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern. Die erste Meldung ist hinsichtlich der Gewerbebefähigung im Niederlassungsstaat umfassend zu dokumentieren. Wer die Meldepflicht verletzt, kann vom Amt für Volkswirtschaft für die Dauer von einem Jahr für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gesperrt werden.
Neu wird im Gesetz auch klar dargelegt, dass eine grenzüberschreitende Dienstleistung nur vorübergehend und gelegentlich erbracht werden kann. Erfolgt eine dauernde und regelmässige Dienstleistungserbringung, ist eine Gewerbebewilligung notwendig.
Nachhaltige Stärkung des einheimischen Gewerbes
Gestärkt wird das einheimische Gewerbe auch dadurch, dass einerseits die "schwarzen Schafe" von vornherein vom Werkplatz Liechtenstein ferngehalten werden. Dafür ist eine Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden unumgänglich. Eine neue Gesetzesbestimmung regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Andererseits sollte eine Zuwiderhandlung gegen die Gewerbeordnung schnell und effizient geahndet werden können. Dafür steht die neue Bestimmung im Gewerbegesetz, dass das Amt für Volkswirtschaft die Schliessung von Betrieben, in denen gewerbsmässige Tätigkeiten ohne Gewerbebewilligung ausgeübt werden, anordnen kann.
Kontakt:
Amt für Volkswirtschaft
Karl-Heinz Oehri, Leiter Abteilung Wirtschaft
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