pafl: EFTA-Überwachungsbehörde bestätigt Liechtensteiner Privatvermögensstrukturen
Vaduz (ots)
Vaduz, 15. Februar (pafl) - Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat aktuell die Bestimmungen im neuen Liechtensteiner Steuergesetz über Privatvermögensstrukturen als EWR-konform qualifiziert und damit auf europäischer Ebene bestätigt. "Wir freuen uns, dass die ESA mit ihrer heutigen Entscheidung die europarechtskonforme Ausgestaltung der Bestimmungen im neuen Steuergesetz über Privatvermögensstrukturen bestätigt hat. Die Reduktion der Übergangszeit für die Besteuerung gemäss des bisherigen Rechts auf drei Jahre können wir sehr gut umsetzen. Das besondere Steuerregime für Privatvermögensstrukturen sichert zum einen die Attraktivität Liechtensteins als Standort für Vermögensstrukturen. Zum anderen erhöht die heutige ESA-Entscheidung die Rechtssicherheit für zukünftige Privatvermögensstrukturen", betonte Regierungschef und Finanzminister Klaus Tschütscher.
Bestätigung auf europäischer Ebene
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hatte die Bestimmungen im neuen Steuergesetz über Privatvermögensstrukturen, samt einer fünfjährigen Übergangsfrist, der EFTA-Überwachungsbehörde notifiziert. Dieser Schritt erfolgte aus Rechtssicherheitsgründen und auf Initiative Liechtensteins, um die EWR-Konformität des neuen Steuergesetzes auch auf europäischer Ebene bestätigen zu lassen.
EWR-konform
Die Privatvermögensstrukturen in Liechtenstein wurden seitens der ESA als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen. Grund dafür ist das enge Tätigkeitsfeld einer Privatvermögensstruktur, die im Sinne des EWR-Rechts keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Da die staatlichen Beihilfenregelungen des EWR-Abkommens nur dann angewendet werden, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sind die Privatvermögensstrukturen aufgrund ihres eingeschränkten Tätigkeitsfelds nicht an den Vorgaben des EWR-Abkommens zu messen. Daraus folgt, dass die Privatvermögensstruktur-Besteuerung von der sonstigen Besteuerung der Gesellschaften abweichen kann und trotzdem EWR-konform ist. "Die aktuelle ESA-Entscheidung bestätigt uns, dass die umfassende Steuerreform den Vorgaben des EWR-Rechts entspricht. Mit der Entscheidung zur Privatvermögensstruktur erhalten die Finanzintermediäre und Kunden des Finanzplatzes Liechtenstein eine klare Rechtssicherheit. Die dreijährige Übergangsfrist gibt uns ausreichend Zeit, das neue Steuergesetz mit seinen attraktiven Lösungen positiv zu nutzen. Wir werden mit einer Verordnung den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über Privatvermögensstrukturen bestimmen und im Landesgesetzblatt veröffentlichen", erläuterte Regierungschef Klaus Tschütscher.
Anpassung des Steuergesetzes
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Februar 2011 einen Bericht und Antrag zuhanden des Landestages verabschiedet, in dem sie eine Abänderung des Steuergesetzes dahingehend vorschlägt, dass die Übergangsfrist für die Weitergeltung des bisherigen Rechts betreffend die Besteuerung von juristischen Personen (gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 83 und 84 des alten Steuergesetzes) auf drei Jahre verkürzt wird.
Im Rahmen dieses Gesetzesanpassung schlägt die Regierung zudem einen angepassten Tarif betreffend die Besteuerung von Kapitalleistungen vor, da die Praxis gezeigt hat, dass der in Art. 18 Abs. 6 SteG vorgesehene Tarif zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, da es beim Übergang von einer zur nächst höheren Tarifstufe zu massiven Tarifsprüngen kommt.
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