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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Besteuerung von Captives stellen ungerechtfertigte staatliche Beihilfe dar
Urteil des EFTA-Gerichtshofs betreffend der Besteuerung firmeneigener Versicherungsgesellschaften (Captives) in Liechtenstein

Vaduz (ots/pafl) -

Der EFTA-Gerichtshof hat am 10. Mai 2011 über die Nichtigkeitsklage Liechtensteins betreffend die Besteuerung von Captives entschieden. Der Gerichtshof stellte fest, dass die seit Ende der 90-er Jahre geltende Besteuerung von Captives eine ungerechtfertigte staatliche Beihilfe darstellt. Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) wurde damit bestätigt. "Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein nimmt das Urteil des EFTA-Gerichtshof zur Kenntnis. Unsere und die Argumente der firmeneigenen Versicherungsgesellschaften wurden damit nicht akzeptiert. Wir bedauern, dass das Vertrauen der Captives in die Ordnungsmässigkeit der gegenständlichen liechtensteinischen Steuerbestimmungen nur beschränkt anerkannt worden ist", so Regierungschef und Finanzminister Klaus Tschütscher.

Ungerechtfertigte staatliche Beihilfe

Am 24. März 2010 gelangte die ESA in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die seit 1998 bis Ende 2010 geltende Besteuerung der Captives in Liechtenstein mit dem EWR-Recht unvereinbar ist und eine ungerechtfertigte staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 61 des EWR-Abkommens darstellt. Liechtenstein wurde aufgefordert, die steuerliche Behandlung der firmeneigenen Versicherungsgesellschaften mit dem EWR-Recht in Einklang zu bringen und die Beihilfenbeträge von den betroffenen firmeneigenen Versicherungsgesellschaften zurückzufordern.

Nichtigkeitsklage gegen Entscheid der ESA

Am 21. Mai 2010 hat Liechtenstein beim EFTA-Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gegen den Entscheid der ESA eingereicht. Liechtenstein argumentierte damit, dass es sich nicht um eine unrechtmässige staatliche Beihilfe handelte, weil Captives nur Risiken versichern, die nicht auf der Markt versicherbar sind. Somit sei die Selektivität der Massnahme nicht gegeben. Liechtenstein argumentierte weiter, dass die Rückforderungsentscheidung der ESA dem Prinzip des Vertrauensschutzes widerspricht.

Der EFTA-Gerichtshof hat am 10. Mai 2011 die ESA-Entscheidung bestätigt und die seit 1998 bis Ende 2010 geltende Besteuerung von Captives als mit dem EWR-Recht unvereinbar qualifiziert. Den firmeneigenen Versicherungsgesellschaften wurde der Vertrauensschutz nur bis zum 6. November 2001 gewährt.

Geltende Rechtslage

Seit Inkrafttreten des neuen - von der ESA als EWR-konform bestätigten - Steuergesetzes mit Anfang 2011 ist die vom EFTA-Gerichtshof kritisierte Besteuerung der Captives ausser Kraft. "Dieses Urteil hat daher keinen Einfluss auf das geltende Steuergesetz", so Regierungschef und Finanzminister Klaus Tschütscher.

Kontakt:

Andrea Entner-Koch, Leiterin der Stabsstelle EWR
T +423 236 60 37

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