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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Verordnung über den Wildtierschutz erlassen

Vaduz (ots/pafl) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2011 die Verordnung über den Wildtierschutz erlassen. Die Verordnung bezweckt die Erhaltung ungestörter sowie die Beruhigung schon gestörter Lebensräume. Sie setzt damit wesentliche Ziele des Naturschutzgesetzes, des Jagdgesetzes, internationaler Übereinkommen wie beispielsweise der Alpenkonvention sowie der von der Regierung im letzten Jahr beschlossenen Biodiversitäts-Strategie 2020 konkret um.

Freizeitaktivitäten in der freien Natur nehmen sowohl nach Umfang der beanspruchten Flächen als auch nach Intensität der Nutzung laufend zu. Dabei dringt der Mensch auch in jene Gebiete vor, welche für Wildtiere und Vögel als Rückzugslebensräume unerlässlich sind - für die Jungenaufzucht, für die Nahrungsaufnahme, als Einstands- und Ruheplatz. Hasel- und Schneehuhn, Schneehase, Steinbock und Rothirsch reagieren während der Winterzeit besonders sensibel auf Beunruhigungen durch den Menschen. Lange Ruhezeiten sowie möglichst geringe Bewegungsaktivitäten bilden für diese Wildtiere eine Überlebensstrategie, um grosse Kälte und ein knappes Nahrungsangebot überleben zu können. Durch Störung ausgelöste Fluchten benötigen ein Vielfaches an Energie und können durch Stress sowie Erschöpfung zum Tod führen.

Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung umfassen die Ausscheidung von ganzjährigen Schonzonen, die Ausscheidung von Winterruhezonen, die Schaffung von Vernetzungselementen zwischen Lebensräumen mit hoher ökologischer Bedeutung, die Lenkung von flächigen Freizeit- und Erholungsaktivitäten sowie örtliche und zeitliche Regelungen für punktuelle Störfaktoren.

In Schonzonen gilt ein ganzjähriges Jagdverbot. Schonzonen dürfen nur auf Wanderwegen begangen werden. Davon ausgenommen bleibt die alpwirtschaftliche Nutzung. Zum Schutz von Menschenleben oder erheblicher Sachwerte sind in Schonzonen auch waldwirtschaftliche Pflegeeingriffe zulässig. Als Schonzonen ausgewiesen wurden heute noch weitestgehend ungestörte und kaum begangene Gebiete.

In den Winterruhezonen sind Freizeit- und Erholungsaktivitäten vom 15. Dezember bis 15. April eingeschränkt. In dieser Zeit dürfen die Gebiete nur auf Wanderwegen begangen werden. Die land- und waldwirtschaftliche Nutzung erfolgt in Rücksichtnahme auf die Wildtiere.

Beliebte und deshalb viel begangene Winterwanderwege oder Skitourenrouten sowie Aussichts- und Beobachtungspunkte bleiben für die Freizeit- und Erholungsnutzung nach wie vor zugänglich. Durch die Gewährleistung von Ruhe abseits derselben kann einerseits ein wesentliches Grundbedürfnis unserer Wildtiere befriedigt werden. Anderseits erhöht sich für den Naturliebhaber die Chance, Wildtiere vermehrt und aus näherer Distanz beobachten zu können.

Besonderes Gewicht legt die Verordnung auf Massnahmen zur Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit, welche das Amt für Wald, Natur und Landschaft zusammen mit interessierten Organisationen in den kommenden Monaten umsetzen wird. Die Verordnung stützt sich somit auf diejenigen Massnahmen ab, welche sich in den benachbarten schweizerischen Kantonen und mit der Aktion "Respektiere Deine Grenzen" in Vorarlberg seit Jahren bewähren.

Die Verordnung über den Wildtierschutz tritt am 1. April 2012 in Kraft. Eine ausführliche Information der Öffentlichkeit ist nach der Sommerpause geplant.

Kontakt:

Amt für Wald, Natur und Landschaf
Felix Näscher, Amtsleiter
T +423 236 64 01

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