ikr: Abänderung Anhang 2b der Krankenversicherungsverordnung (Labortarif)
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. November 2011 den Anhang 2b der Krankenversicherungsverordnung abgeändert. Im Anhang 2b sind die Abweichungen der schweizerischen Analysenliste (Labortarif) normiert. Grundsätzlich gilt die vom schweizerischen Eidgenössischen Departement des Inneren erlassene Analyseliste auch in Liechtenstein. Die Regierung kann aber Abweichungen von der Analysenliste vorsehen und diese in Anhang 2b festlegen. Die Regierung hat im Jahr 2010 Abweichungen von der schweizerischen Analysenliste erlassen und damit den Labortarif geändert. Diese Änderung war aber speziell auf Auftragslabors zugeschnitten. Für die Abrechnung der Praxislabors soll weiterhin die ursprüngliche Analysenliste zur Anwendung kommen. Dies wurde mit der Änderung des Anhangs 2b der Krankenversicherungsverordnung vollzogen.
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