ikr: Vereinbarung mit der Schweiz zur Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Vaduz (ots/ikr) -
Am 2. Dezember 2011 unterzeichneten der Leiter des Amtes für Gesundheit, Peter Gstöhl, und der Direktor des Bundesamts für Gesundheit, Pascal Strupler, in Bern eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation. Diese Vereinbarung soll Liechtenstein einen Beitritt zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) ermöglichen. Die IGV wurden 2005 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verabschiedet und stehen auch Nicht-Mitgliedern der WHO zum Beitritt offen. Die IGV regeln die internationale Zusammenarbeit in der Kontrolle von Infektionskrankheiten neu und sind auf alle Ereignisse anwendbar, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können. Hauptziel der IGV ist die wirksame Bekämpfung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, ohne dabei den internationalen Waren- und Personenverkehr unnötig zu behindern. Ein zentrales Instrument der IGV ist die Bezeichnung und Einrichtung einer nationalen Anlaufstelle als Ansprechpartnerin für die WHO für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung und Kontrolle von Krankheiten. Zu den Aufgaben der nationalen Anlaufstelle gehört neben der Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen auch die Auswertung und Beurteilung, ob die gemeldeten Ereignisse zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite gemäss den IGV führen können. Erfasst werden nicht nur gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten, sondern auch Ereignisse im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung oder mit Chemikalien. In diesen Bereichen ist Liechtenstein gestützt auf den Zollvertrag bereits bisher in das Meldesystem der Schweiz integriert. Die Auswertung der Meldungen soll deshalb mit der vorliegenden Vereinbarung den zuständigen schweizerischen Stellen übertragen werden.
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