ikr: Abänderung der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung
Vaduz (ots/ikr) -
In Zusammenhang mit der Abänderung des Art. 30 des Landwirtschaftsgesetzes vom 24. November 2011, hat die Regierung am 24. Januar 2012 die Abänderung der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung (AIFV) genehmigt und erlassen. Alpen innerhalb des BGS-Perimeters werden neu nur noch nach der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes gefördert. Davon ausgenommen sind gemäss neuem Anhang der AIFV zwei Alpen im Inland (Gaflei und Lida einschliesslich Balzner und Mälsner Allmeind) sowie sechs liechtensteinische Eigenalpen im Ausland (Dürrwald, Elsenalpe, Fahren-Ziersch, Lappach, Rauz, Tiefensee). Diesen Alpen ausserhalb des BGS-Perimeters steht weiterhin und unverändert die Förderung gemäss AIFV zur Verfügung.
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