ikr: Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und Abänderung des Umweltschutzgesetzes in Vernehmlassung
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 7. Februar 2012 den Vernehmlassungsbericht zur Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Abänderung des Umweltschutzgesetzes verabschiedet. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder online (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 11. Mai 2012.
Totalrevision des UVP-Gesetzes
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung trat im Jahr 1999 in Kraft. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüfte das bestehende UVPG und kam dabei zum Schluss, dass das UVPG die Vorgaben der EU-Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in allen Punkten korrekt umsetzt. Das neue UVP-Gesetz soll wie heute ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit bleiben und kein neues Genehmigungsverfahren beinhalten.
Zweistufiges UVP-Verfahren
Das neue UVP-Verfahren wird zweistufig gestaltet werden und gewisse Verfahrensschritte vereinfachen. Dem eigentlichen UVP-Verfahren soll eine Vorprüfung vorangehen, in der eine Voruntersuchung zu erstellen ist. Genügt diese für eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt, kann sie direkt als Umweltverträglichkeits-bericht des eigentlichen UVP-Verfahrens anerkannt werden. Das Verfahren wird damit entsprechend verkürzt.
Ordnungsbussen durch zuständige Gemeindeorgane
Die Richtlinie über Industrieemissionen verlangt für Anlagen mit einem grossen Verschmutzungspotential eine Betriebsbewilligung. Diese Richtlinie soll mit einer Änderung des Umweltschutzgesetzes umgesetzt werden. Diese Änderung wird von der Regierung auch zum Anlass genommen, einige im Umweltschutzgesetz enthaltene abfallrechtliche Bestimmungen den Erfahrungen und heutigen Erfordernissen anzupassen. Neben der Landespolizei sollen auch die zuständigen Gemeindeorgane Übertretungen von Umweltschutzvorschriften im Ordnungsbussenverfahren ahnden können. Dabei steht insbesondere die Ahndung des so genannten litterings (Wegwerfen von Abfällen im öffentlichen Raum) im Vordergrund.
Kontakt:
Jeannine Preite-Niedhart, Ressortsekretärin
T +423 236 60 93