ikr: Abänderung des Waldgesetzes: Regierung genehmigt Vernehmlassungsbericht
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2012 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Waldgesetzes verabschiedet. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Internetseite (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) bezogen werden, die Vernehmlassungsfrist endet am 12. Januar 2013.
Mit der geplanten Abänderung soll ein Widerspruch zwischen dem Waldgesetz und dem Gesetz über die Erhaltung und Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen gelöst werden. Die Vernetzung ökologisch bedeutsamer Lebensräume gilt im Naturschutz seit Jahren als eine der vordringlichsten Aufgaben. Oft sind es landwirtschaftliche Nutzflächen, die mittels Neuanlagen von Hecken und Feldgehölzen verschiedener Grösse eine beträchtliche ökologische Aufwertung erfahren können. Der Forderung nach mehr und auch grossflächigeren Gehölzen in intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen steht die Forderung der Landwirtschaft zum vollumfänglichen Erhalt der heute ausgeschiedenen Landwirtschaftszone gegenüber.
Dieser Konflikt widerspiegelt sich auch in der geltenden Rechtslage. So führt insbesondere die Neuanlage von Bestockungen mit mehr als 250 m2 Grünfläche nach der geltenden Gesetzeslage zu einer Konkurrenz zwischen den Bestimmungen des Waldgesetzes und dem Gesetz über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens. Eine Bestockung mit Waldbäumen und -sträuchern, welche mehr als 250 m2 Fläche beansprucht, wird gemäss den Bestimmungen des Waldgesetzes ungeachtet deren Entstehung zu Wald. Dieser Widerspruch lässt sich mit einer Änderung von Art. 2 des heute in Kraft stehenden Waldgesetzes lösen, indem für Bestockungen in der Landwirtschaftszone eine Ausnahme hinsichtlich der Entstehung von Wald vorgesehen wird. Gemäss dem neuen Art. 2 Abs. 4 des Waldgesetzes sollen mit Waldbäumen und Sträuchern bestockte Flächen in der Landwirtschaftszone, welche mit dem Ziel der Extensivierung oder Lebensraumvernetzung für wildlebende Pflanzen und Tiere geschaffen werden, nicht als Wald gelten.
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Ressortsekretärin
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