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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Vorteile für die forschenden Unternehmen in Liechtenstein: EFTA- Überwachungsbehörde bestätigt Liechtensteiner Besteuerung von Immaterialgüterrechten

Vaduz (ots/ikr) -

Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat die Abänderung der Bestimmungen im neuen Liechtensteiner Steuergesetz (SteG) über die Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum als EWR-konform qualifiziert und damit auf europäischer Ebene bestätigt. Das besondere Steuerregime für Immaterialgüterrechten sichert damit die Attraktivität Liechtensteins als Standort für innovative Wirtschaftsbetriebe.

Bestätigung auf europäischer Ebene

Im April dieses Jahr verabschiedete der Landtag eine Änderung von Art. 55 SteG (Abzüge für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten). Anlass dieser Gesetzesänderung bildete das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 1. Juli 2011, mit dem er Art. 33 Abs. 1 der Steuerverordnung (SteV) als gesetz- und verfassungswidrig aufhob. Der Staatsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Festlegung, bei welchen Immaterialgüterrechte eine Abzugsmöglichkeit bestehen soll, auf Gesetzes- und nicht auf Verordnungsebene zu erfolgen hat.

In der Sitzung vom 25. April 2012 verabschiedete der Landtag eine Änderung des Steuergesetzes, gemäss welcher Art. 33 SteV in Art. 55 SteG integriert und der Anwendungsbereich von Art. 55 SteG auf "Software sowie medizinische, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken" ausgeweitet wurde.

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat in April 2012 diese neue Bestimmung über die Besteuerung von Immaterialgüterrechten (Art. 55 SteG) der EFTA-Überwachungsbehörde notifiziert. Dieser Schritt erfolgte aus Rechtssicherheitsgründen und auf Initiative Liechtensteins, um die EWR-Konformität dieser Bestimmung auch auf europäischer Ebene bestätigen zu lassen.

Hinsichtlich Software sowie medizinische, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken hatte die ESA Nachfragen in Bezug auf die Selektivität. Es konnte nachgewiesen werden, dass alle Sektoren von Software sowie von technischen und naturwissenschaftlichen Datenbanken profitieren können. In diesen Diskussionen kristallisierte sich aber heraus, dass bei medizinischen Datenbanken die Selektivität, d.h. die Bevorzugung bestimmter Unternehmen in einem bestimmten Sektor, nämlich dem Medizinsektor, nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden konnte.

Die Beibehaltung der "medizinischen Datenbanken" hätte ein förmliches Prüfverfahren der ESA bedeutet und für die Rechtsunterworfenen erst frühestens in 18 Monaten Rechtssicherheit gegeben. Die Regierung schlug deshalb vor, das Wort "medizinische" zu streichen und verabschiedete eine entsprechende Gesetzesänderung. Seitens der ESA wurde diese von der Regierung vorgeschlagene Regelung für die Besteuerung von Immaterialgüterrechten in Liechtenstein als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen.

Der Landtag wird sich in der nächsten Woche mit der von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung beschäftigen.

Vorteile für die forschenden Unternehmen in Liechtenstein

Bei der Prüfung der Vorschrift ist die ESA zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung eine allgemeine Massnahme ist und damit keine staatliche Beihilfe im Sinne des EWR-Rechts darstellt. Der Steuerabzug kann von allen Unternehmen geltend gemacht werden, unabhängig von Grösse, Rechtsform und Sektor. Ausserdem dient die Massnahme der Förderung von Forschung und Entwicklung und verfolgt damit allgemeine wirtschaftspolitische Ziele. "Die aktuelle ESA-Entscheidung zur Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum stellt eine klare Rechtssicherheit und einen Vorteil für die vielen forschenden Unternehmen in Liechtenstein dar. Damit wird unsere innovative Wirtschaft unterstützt und gestärkt", betonte Regierungschef und Finanzminister Klaus Tschütscher.

Kontakt:

Stabstelle EWR
Andrea Entner-Koch
T +423 236 60 37

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