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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Steueramnestie

Vaduz (ots/ikr) -

Die Gesetzesänderung betreffend die Neuregelung von Selbstanzeigen ist in Kraft getreten und wurde am 29. April 2014 im Landesgesetzblatt LGBl. 2014 Nr. 108 publiziert. Diese sieht vor, dass bei der erstmaligen Selbstanzeige lediglich die zu wenig erhobene Steuer samt Verzugszins für die vergangenen fünf Jahre erhoben wird.

Bei der Frage, ob bereits eine Selbstanzeige erfolgt ist, werden Selbstanzeigen ab 1. Januar 2011 berücksichtigt. Bei jeder weiteren Selbstanzeige ist neben der nicht erhobenen Steuer plus Verzugszins eine Busse in der Höhe von 20% der nicht erhobenen Steuer geschuldet.

Während einer Übergangsfrist bis Ende 2014 besteht für Personen, die der Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegen und erstmals eine Selbstanzeige erstatten, ein vereinfachtes Verfahren zur Nachdeklaration der hinterzogenen Vermögens- und Erwerbswerte. Die nachzuerhebende Steuer wird mittels einem Pauschalsteuersatz von 2.5% plus Gemeindesteuerzuschlag auf die nicht deklarierten Vermögenswerte erhoben; dabei wird auf den Stand der nicht deklarierten Vermögenswerte per 1. Januar 2013 abgestellt.

Die Steuerverwaltung hat zur Selbstanzeige ein Merkblatt sowie Formulare auf ihrer Internetseite (www.stv.llv.li) veröffentlicht. Die Mitarbeiter der Steuerverwaltung und Gemeindesteuerkassen stehen bei Fragen zu Selbstanzeigen gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Liechtensteinische Steuerverwaltung
Vogt Basil T +423 236 68 27
Beck Robert T +423 236 67 44

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