ikr: Deregulierung bei den Aufzugsanlagen
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Juni 2015 die Bauverordnung abgeändert. Mit der Abänderung der Bauverordnung wird die Bewilligungspflicht für Aufzugsanlagen aufgehoben. Konkret werden hierzu die Artikel 49 Abs. 2 bis 7 und Art. 67 Abs. 1 Bst. m und n aufgehoben.
Bisher sind Aufzugsanlagen einem gesonderten Genehmigungsverfahren unterzogen worden. Zusätzlich wurden sie von einer externen Fachstelle in periodischen Zeitabständen im Hinblick auf den ordnungsgemässen Betrieb kostenpflichtig überprüft. Analog den Schweizer Nachbarkantonen soll diese rechtliche Verpflichtung nun aufgehoben und damit die Eigenverantwortung des betroffenen Personenkreises gestärkt werden. Die staatliche Regulierung, auch was die notwendigen Wartungsintervalle betrifft, fällt somit dahin.
Zudem wurde die Richtlinie 95/16/EG durch die Richtlinie 2014/33 ersetzt und vor kurzem in das EWR-Abkommen übernommen. Da in der Bauverordnung in Art. 49 auf die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG verwiesen wird, muss nun der Verweis auf die neue Richtlinie angepasst werden.
"Mit dieser rechtlichen Vereinfachung und Liberalisierung im Bereich der Liftanlagen wird einem Anliegen entsprochen, das von verschiedenen Seiten an die Regierung herangetragen worden ist", so Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer.
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