ikr: Regierung verabschiedet Bericht und Antrag zur Revision des Korruptionsstrafrechts und der vermögensrechtlichen Anordnungen
Vaduz (ots/ikr) -
In der Sitzung vom 1. September 2015 hat die Regierung den Bericht und Antrag zur Revision des Korruptionsstrafrechts und der vermögensrechtlichen Anordnungen verabschiedet.
Mit der gegenständlichen Reform wird das liechtensteinische Korruptionsstrafrecht den internationalen Vorgaben angepasst. Liechtenstein ist sowohl Vertragsstaat des Straf-rechtsübereinkommens des Europarats über Korruption als auch des UNO-Übereinkommens gegen Korruption. Aufgrund dieser beiden Völkerrechtsinstrumente sind für Liechtenstein regelmässige Überprüfungen verpflichtend. Dabei wurde Liechtenstein in der Vergangenheit in verschiedenen Bereichen ein konkreter Umsetzungsbedarf attestiert.
Mit der Einführung eines neuen Tatbestands der Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor, der umfassenden Überarbeitung der bestehenden Korruptionstatbestände im Strafgesetzbuch sowie der neuen Legaldefinition des Amtsträgers werden nun die interna-tionalen Standards im Bereich der Korruptionsbekämpfung umgesetzt.
Parallel dazu wird auch das System der vermögensrechtlichen Anordnungen reformiert. Die bisherige Abschöpfung der Bereicherung wird durch neue Vorschriften über den Verfall ersetzt. Zusätzlich wird eine neue Konfiskationsbestimmung eingeführt, die sich wie sämtliche anderen Normen dieser Revision an der österreichischen Strafgesetzbuch-Rezeptionsvorlage orientiert.
"Mit der gegenständlichen Reform unterstreicht Liechtenstein sein Bestreben, die internationalen Standards im Bereich der Korruptionsbekämpfung vollständig umzusetzen. Als Mitgliedsstaat verschiedener multilateraler Konventionen, deren zentrale Anliegen die effektive Sanktionierung und Zurückdrängung korrupten Verhaltens darstellen, ist Liechtenstein verpflichtet, die noch bestehenden Lücken im Strafrecht zu beseitigen", betont Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer anlässlich der Verabschiedung des Bericht und Antrags.
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