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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Regierung verabschiedet Bericht und Antrag zum Verfahrenshilferecht

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 10. Mai 2016 den Bericht und Antrag zum 2. Teil der Reform des Verfahrenshilferechts verabschiedet.

In den letzten Jahren haben sich die Kosten der Verfahrenshilfe wesentlich erhöht, was u.a. auf einen starken Anstieg von Verfahrenshilfefällen zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2014 entschieden, dass es gegen die Liechtensteinische Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst, wenn juristische Personen in Liechtenstein von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe ausgeschlossen werden.

Nachdem in einem ersten Teil der Reform mit Bericht und Antrag Nr. 112/2015 - welcher vom Landtag in seiner Sitzung vom November 2015 verabschiedet und am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist - die Verfahrenshilfe für juristische Personen und ein reduzierter Tarif in Verfahrenshilfesachen eingeführt wurden, werden mit dem nunmehrigen Teil 2 der Revision weitere Verfahrensbestimmungen angepasst. Im Mittelpunkt der zu Handen des Landtags verabschiedeten Vorlage stehen diverse Anpassungen, welche die Handhabung der Verfahrenshilfe betreffen. Sie sollen letztlich dazu dienen, die Kosten weiter einzudämmen bzw. eine weitere Kostensteigerung zu verhindern.

So findet bezüglich der Zuständigkeiten ein Systemwechsel statt. In Zivil- und Strafsachen werden sämtliche Zuständigkeiten beim Prozessgericht erster Instanz konzentriert. Nur die Bestellung des beigegebenen Rechtsanwaltes verbleibt bei der Rechtsanwaltskammer. Auch die Abrechnung der vom Verfahrenshelfer geleisteten Tätigkeit erfolgt neu (mit Ausnahme von verwaltungsrechtlichen Verfahren) durch das Gericht.

Die Beantragung der Verfahrenshilfe soll in Zukunft in Verbindung und damit gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beim Prozessgericht erster Instanz gestellt werden. Damit wird die Grundlage für die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen durch die Richterschaft verbessert. Gleichzeitig soll dadurch sichergestellt werden, dass die Rechtsanwälte ihre Mandanten vor Antragstellung in ausreichendem Mass beraten. Dadurch sollen aussichtslose oder gar mutwillige Verfahren im Ansatz verhindert oder zumindest reduziert werden.

Künftig soll ausserdem die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor Gericht nur noch dann möglich sein, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, was nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage der Fall ist.

Neu kann das Gericht, gleichzeitig mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Verfahrenshilfe geniessende Partei ab Beginn des Verfahrens zur Leistung einer monatlichen Ratenzahlung verpflichten, soweit ihre finanziellen Möglichkeiten dies zulassen. Damit soll bei der Verfahrenshilfe geniessenden Partei ein Bewusstsein für die Kostenfolgen eines Prozesses gefördert werden.

Im Nachzahlungsverfahren wurde die Verjährungsfrist von drei auf zehn Jahre verlängert. Als grosser Vorteil dieser Massnahme kann die längere Rückforderungsmöglichkeit der gewährten Verfahrenshilfe angeführt werden.

Bei Nicht-Wahrnehmung der schon bisher bestehenden Meldepflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Nachzahlung der Kosten der gewährten Verfahrenshilfe wird neu angenommen, dass die Verfahrenshilfe geniessende Partei zur Leistung der Nachzahlung fähig ist. Dies hat zur Folge, dass der noch zur Nachzahlung ausstehende Betrag fällig und der Exekution zugänglich wird. Die Regierung will damit den Anreiz zur Erfüllung der Meldepflicht erhöhen.

Die Bestimmungen zur Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (ZPO) wurden - mit den nötigen Anpassungen - in die Strafprozessordnung (StPO) übernommen. Dadurch werden die Rechtslage vereinheitlicht und Lücken in der StPO geschlossen.

"Mit diesem Teil 2 der Reform der Verfahrenshilfe soll die Handhabe der Verfahrenshilfe vereinheitlicht und wo möglich bei einer einzigen Stelle konzentriert werden. Das Bewusstsein für die entstehenden Kosten und der Anreiz zur Rückzahlung sollen erhöht werden. Insgesamt soll die Effektivität erhöht und die zuletzt massiv gestiegenen Verfahrenshilfekosten reduziert werden." teilte Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer anlässlich der Verabschiedung des Berichts und Antrags mit.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Gerlinde Gassner
T +423 236 64 47

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