ikr: Regierung verabschiedet Stellungnahme zum Miet- und Pachtrecht
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 10. Mai 2016 die Stellungnahme betreffend die Abänderung des Fünfundzwanzigsten Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Totalrevision des Miet- und Pachtvertrags) und die Totalrevision des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten (Teilrevision der Zivilprozessordnung sowie Abänderung der Exekutionsordnung) verabschiedet.
Der Landtag hat den Bericht und Antrag zum Miet- und Pachtrecht im März in 1. Lesung behandelt. Mehrheitlich begrüsst wurde, dass die seit über 25 Jahren pendente und komplexe Thematik einer Modernisierung des Miet- und Pachtrechts aufgegriffen und dem Landtag ein Bericht und Antrag vorgelegt wurde. Die im Rahmen der Eintretensdebatte aufgeworfenen Fragen haben insbesondere die Notwendigkeit einer Schlichtungsstelle, das Begriffsmerkmal "luxuriös", die Vorlage von Strafregister- oder Pfändungsregisterauszügen, die Auskunftspflicht über die Höhe des Vormieterzinses, die Sicherheitsleistung bei Luxusobjekten, das Schriftlichkeitserfordernis bei Untervermietung und die Kündigung betroffen.
Die Regierung hat sich noch einmal kritisch mit den verschiedenen Themen und Anregungen der Landtagsabgeordneten auseinandergesetzt. In der Stellungnahme beantwortet die Regierung die aufgeworfenen Fragen und behandelt die verschiedenen Anregungen. Bei der Frage zur Notwendigkeit der Einführung einer Schlichtungsstelle hat die Regierung nochmals betont, dass aus ihrer Sicht ohne Erfahrungswerte und entsprechende Auswertung keine neue Stelle geschaffen oder bei einer anderen Stelle angesiedelt werden soll. Die Prüfung der Frage, ob der Vermieter vom Mieter Strafregister- oder Pfändungsregisterauszüge verlangen kann, stand im Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Eigentümer, des Datenschutzes und der Privatautonomie der Vertragsparteien. Festgehalten werden kann, dass die Zugänglichkeit der Strafregisterbescheinigung nur eingeschränkt ist und ausserdem nicht ersichtlich ist, wieso der Vermieter einen Strafregisterauszug eines Mietinteressenten benötigt. Beim Pfändungsregisterauszug ist es hingegen so, dass, wer ein Interesse glaubhaft macht, einen Pfändungsregisterauszug verlangen kann. Von der Übernahme der Auskunftspflicht betreffend die Höhe des Mietzinses des Vormieters sieht die Regierung nach wie vor ab. Die Regierung hat ausserdem die Fragen zur Kündigung bzw. zu den Kündigungsfristen erörtert. In der Stellungnahme werden auch verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe näher erläutert: Zum Beispiel die Frage, was unter einem "schweren Schaden" zu verstehen ist, welcher den Vermieter zur fristlosen Kündigung befähigt. Auch die Frage was ein "erheblicher Mehrwert" einer Mietsache darstellt, für welchen der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung fordern kann, wird erläutert. Die Erläuterungen werden mit praktischen Beispielen konkretisiert. Der Anregung aus der ersten Lesung, wonach bei einem Wechsel des Eigentümers der neue Eigentümer das Mietverhältnis nicht erst bei dringendem Eigenbedarf, sondern schon bei generellem Eigenbedarf kündigen können sollte, ist die Regierung nachgekommen. Auch zur Frage, in welchem Zustand ein Mietobjekt zurückzugeben ist, hat die Regierung entsprechende Ausführungen gemacht.
Justizminister Thomas Zwiefelhofer hält zur Reform des Miet- und Pachtrechts erneut fest: "Die vorliegende Reform will keine Revolution, sondern eine Modernisierung und bessere Anwendbarkeit des Mietrechts. Damit wird Liechtenstein über ein weiterhin liberales, aber zeitgemässes Mietrecht mit entsprechend klaren Spielregeln und Schutzbestimmungen für Mieter und Vermieter verfügen. Ich freue mich, dass damit ein über 20-jähriger Stillstand überwunden werden kann."
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