ikr: Regierung beschliesst Änderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV) per 1. Januar 2017 und legt den Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung fest.
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Juni 2016 Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen. Damit werden die ersten Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der auf den 1. Januar 2017 in Kraft tretenden KVG-Revision getroffen. Ausserdem wird in der Krankentaggeldversicherung der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ab 1. Januar 2017 von bisher CHF 126'000 auf CHF 148'200 pro Jahr angehoben. Der Zuschlag für die erweiterte OKP wird gegenüber 2016 unverändert mit monatlich CHF 40 für Erwachsene, CHF 20 für Jugendliche und CHF 10 für Kinder festgelegt.
Die jüngste KVG-Revision (LGBl. 2016 Nr. 2) tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Nachdem die Kassen ihre Prämien für 2017 bereits im Laufe des Sommers kalkulieren müssen, werden mit der aktuellen Anpassung der Krankenversicherungsverordnung die wichtigsten Ausführungsbestimmungen dazu zeitgerecht erlassen.
Bestimmungen zum Kassenwechsel und zur neuen Kostenbeteiligung Bei der Festlegung der Höhe der angebotenen freiwilligen Kostenbeteiligungen und der damit verbundenen Prämienreduktion sind die Kassen innerhalb der Höchstgrenze des Gesetzes frei. Allerdings darf der Prämienrabatt nicht höher sein als 70% des von den Versicherten eingegangenen zusätzlichen Risikos. Bisher war eine Prämienreduktion von bis zu 100% des zusätzlich übernommenen Risikos zulässig. Durch diese neue Regulierung soll die Solidarität zwischen Versicherten mit hohen und mit geringen Franchisen sichergestellt werden.
In der Landtagsdebatte zur KVG-Revision wurde gefordert, dass die Höhe der gewählten Kostenbeteiligung nur zum Jahreswechsel geändert werden kann, die Vorteile des flexiblen Kassenwechsels aber beibehalten werden sollen. Im Unterschied zur Schweiz ist in Liechtenstein ein Kassenwechsel heute schon monatlich möglich. Neu wird dieses Recht auf Verordnungsebene verbindlich festgehalten. Der Wechsel der Kostenbeteiligung kann wie in der Schweiz nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
Frühere Bekanntgabe der neuen Prämien und des Arbeitgeberbeitrages
Damit den Versicherten ausreichend Zeit für ihre Entscheidungen eingeräumt wird, wurde der zeitliche Ablauf des Prämiengenehmigungsverfahrens angepasst. Die Prämien für das Folgejahr können nun bereits im Laufe des Oktobers mitgeteilt werden. Das ist ein Monat früher als bisher und in etwa zeitgleich mit der Schweiz. Entsprechend früher wird das Amt für Gesundheit auch den Arbeitgeberbeitrag bekanntgeben.
Erhöhung des versicherten Verdienstes in der Krankentaggeldversicherung
Der Höchstbetrag des anrechenbaren Lohnes in der Krankentaggeldversicherung wird ab 1. Januar 2017 von bisher CHF 126'000 im Jahr oder CHF 345 im Tag auf CHF 148'200 im Jahr oder CHF 406 im Tag erhöht. Dies erfolgt analog der Anpassung in der Unfallversicherung.
Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1. Januar 2017
Die erweiterte OKP ermöglicht bei ambulanten Behandlungen die freie Wahl des Leistungserbringers. Mit dieser Versicherungsform werden die Kosten auch bei nicht zur OKP zugelassenen Leistungserbringern zu 100% bis maximal zur Höhe der geltenden Tarife übernommen.
Die Prämie für die erweiterte OKP wird als Zuschlag zur OKP-Standard-Prämie von der Regierung nach Anhörung des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes (LKV) mit Verordnung festgelegt. Der Zuschlag gilt einheitlich für alle Kassen. Ab 1. Januar 2017 beträgt er monatlich unverändert CHF 40 für Erwachsene, CHF 20 für Jugendliche und CHF 10 für Kinder.
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