ikr: Regierung verabschiedet Vernehmlassungsbericht betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz)
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. Juli 2016 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Schaffung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes verabschiedet. Bisher besteht im Bereich der Fortpflanzungsmedizin in Liechtenstein keine Rechtsgrundlage. Die Vorlage lehnt sich an die geltende Rechtslage in der Schweiz an.
Orientierung an den geltenden Schutzstandards des schweizerischen Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998
Nach dem Vorbild der im schweizerischen Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und dessen Ausführungsbestimmungen wurde eine Gesetzesvorlage für den Bereich der Fortpflanzungsmedizin ausgearbeitet. Zudem galt es, den entsprechenden und von Liechtenstein umzusetzenden Bestimmungen des EWR Rechnung zu tragen.
Die gegenständliche Vorlage lässt die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren, insbesondere die Insemination, also das instrumentelle Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane der Frau, die In-vitro-Fertilisation, also die Vereinigung einer Eizelle mit Samenzellen ausserhalb des Körpers der Frau, sowie den Gametentransfer, also das instrumentelle Einbringen von Samen- und Eizellen in die Gebärmutter oder in einen Eileiter der Frau bei verheirateten Paaren zu. Im Rahmen dieser Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erlauben die vorgesehenen Bestimmungen ferner die Samenspende sowie das Konservieren von Keimzellen und imprägnierten Eizellen (befruchtete Eizellen vor der Kernverschmelzung). Die Zulassung der Samenspende bedingt zudem die Novellierung des Abstammungsrechts im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) vom 1. Juni 1811.
Der Gesetzesentwurf verbietet jedoch insbesondere die Präimplantationsdiagnostik, das Gewinnen von Stammzellen aus Embryonen zu Forschungszwecken, das Ablösen von Zellen am Embryo in vitro und deren Untersuchung, die Ei- und Embryonenspende, das Konservieren von Embryonen sowie die Leihmutterschaft.
Kein Gleichziehen mit dem schweizerischen Rechtsetzungsvorhaben hinsichtlich der Legitimation der Präimplantationsdiagnostik
In der Schweiz läuft seit dem Jahr 2013 ein Rechtsetzungsvorhaben für die rechtliche Legitimation zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik (PID). Unter der PID versteht man die genetische Untersuchung von Embryonen beim Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung vor der Übertragung in die Gebärmutter der Frau. Im Rahmen der PID werden Zellen entnommen und molekularbiologisch analysiert.
Die am 5. Juni 2016 in der Schweiz erfolgte Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung wurde deutlich angenommen. Dadurch wird nun die PID in der Schweiz für diejenigen Paare zugelassen, die Träger von schweren Erbkrankheiten sind oder die auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen können. Für alle anderen Paare und für alle weitergehenden Anwendungen - wie beispielsweise die Bestimmung des Geschlechts oder bestimmter Körpermerkmale - bleibt die PID in der Schweiz verboten.
Die vorliegende Gesetzesvorlage Liechtensteins sieht jedoch von einer rechtlichen Legitimation der PID ab, da im gegenwärtigen Zeitpunkt die betreffende Materie noch viele Auslegungsfragen aufwirft.
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