ikr: Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes sowie die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. Juli 2016 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes sowie die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer verabschiedet. Der Bericht enthält insbesondere Regelungen zur Umsetzung der 4. Geldwäscherei-Richtlinie, der Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds infolge der letzten Länderprüfung und eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers.
Im Jahr 2012 erfolgte eine grundlegende Überarbeitung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), welche auf europäischer Ebene zur Ausarbeitung einer neuen Geldwäscherei-Richtlinie und einer neuen Geldtransferverordnung geführt hat. Die sogenannte 4. Geldwäscherei-Richtlinie und die neue Geldtransferverordnung wurden im Juni 2015 erlassen. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Auch die Geldtransferverordnung wird mit Ablauf dieser Frist Gültigkeit erlangen. Aufgrund der Regelungsmaterie ist davon auszugehen, dass diese beiden EU-Rechtsakte auch Bestandteil des EWR-Abkommen und somit auch in Liechtenstein umzusetzen sein werden.
Einzelne Elemente der neuen Geldwäscherei-Richtlinie (insbesondere die neue Definition der "wirtschaftlich berechtigten Personen", die Erweiterung des Vortatenkatalogs um schwere Steuerdelikte und die Auskunftsrechte der SFIU) wurden bereits umgesetzt, da diese Kernelemente des seit 2012 geltenden FATF-Standards sind.
Darüber hinaus sieht die neue Geldwäscherei-Richtlinie einen Ausbau des risikobasierten Ansatzes bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten und damit verbunden die Verpflichtung zur Durchführung einer nationalen Risikoanalyse vor. Ferner müssen die bestehenden Sorgfaltspflichtregeln betreffend politisch exponierte Personen (PEPs) auch auf Inhaber wichtiger öffentlicher Ämter im Inland und in internationalen Organisationen ausgedehnt werden. Ausserdem sieht die Geldwäscherei-Richtlinie schärfere Sanktionen bei Verletzung von Sorgfaltspflichten vor.
Eine weitere wichtige Richtlinienvorgabe ist die Pflicht zur Schaffung zentraler Register, welche Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern liechtensteinischer Rechtsträger enthalten.
Diese Richtlinienvorgaben sowie die Vorgaben der Geldtransferverordnung, gemäss derer künftig auch Informationen zum Begünstigten des Geldtransfers beigefügt werden müssen, sollen mit der gegenständlichen Vorlage umgesetzt werden.
Durch dieses Vorgehen kann zugleich ein Grossteil jener Kritikpunkte adressiert werden, welche der Internationale Währungsfonds (IWF) und MONEYVAL im Rahmen der jüngsten Evaluation des liechtensteinischen Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung formuliert haben.
Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 26. August 2016.
Kontakt:
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
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