ikr: Bericht und Antrag zum Country-by-Country-Reporting
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 30. August 2016 den Bericht und Antrag betreffend die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (MCAA-CbC) sowie des Gesetzes über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz) verabschiedet.
Die OECD sowie die G20-Staaten haben sich mit ihrem gemeinsamen Projekt "BEPS" (Base Erosion and Profit Shifting) zum Ziel gesetzt, gegen die sogenannte Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die künstliche Gewinnverlagerung vorzugehen. Die OECD erarbeitete hierzu einen Aktionsplan, welcher insgesamt 15 Massnahmen (Actions) umfasst und das Problem auf globaler Ebene lösen soll. Eine dieser Massnahmen (Action 13) betrifft das sog. Country-by-Country-Reporting (CbC-Reporting). Unter dem CbC-Reporting übermitteln berichtende Rechtsträger eines multinationalen Konzerns einen länderbezogenen Bericht an ihre nationale Steuerbehörde, welche diesen wiederum an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiterleitet. Die ausgetauschten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Der Bericht muss von multinationalen Konzernen mit einem jährlichen konsolidierten Umsatz von über 900 Millionen Franken erstellt werden.
Die Regierung ist nach den entsprechenden Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe zum Schluss gekommen, dass das Country-by-Country Reporting als eine der BEPS-Mindestanforderungen umgesetzt werden soll.
Die abkommensrechtliche Grundlage für das CbC-Reporting bilden die multilaterale Amtshilfekonvention (MAK), welche am 1. Dezember 2016 in Kraft tritt, und die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (MCAA-CbC). Das CbC-Gesetz regelt insbesondere die Pflichten konstitutiver Rechtsträger, die Übermittlung der länderbezogenen Berichte, die Vertraulichkeit, die Verwendung der Informationen und den Datenschutz, die anwendbaren Verfahren sowie die Strafen für Widerhandlungen.
Das CbC-Gesetz soll unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Für die Meldeperiode 2016 wurde die Möglichkeit einer freiwilligen Einreichung vorgesehen, um zu verhindern, dass liechtensteinische multinationale Konzerne über den sog. Zweitmechanismus im Ausland verpflichtet sind, den länderbezogenen Bericht lokal einzureichen.
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